Kanzlei Bauroth

Mit Recht an Ihrer Seite.


 

Kosten

 

Eine vernünftige Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt ist nicht kostenlos, sofern für Sie keine Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe (für nähere Informationen bitte anklicken) in Frage kommen sollte. Dies gilt ebenso für eine telefonische Auskunft oder genau genommen für einen schlichten zweiminütigen Rat. Da Wissen das Kapital und damit das täglich Brot eines Anwaltes ist, muss es auch angemessen bezahlt werden.

 

Was Sie für Ihr Geld erwarten dürfen? Eine ehrliche und kompetente Einschätzung Ihres Falles durch einen Experten, der durch die erfolgreiche Absolvierung von zwei juristischen Staatsexamina (das bedeutet gleichzeitig die Befähigung zum Richteramt) hervorragend qualifiziert ist und dadurch Ihr besonderes Vertrauen genießt. Dafür sorgt nicht zuletzt das durch die Rechtsanwaltskammer überwachte Berufsrecht, wonach ein Anwalt nicht nur Ihr alleiniger Interessenvertreter sein muss, sondern auch gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Dass dies erheblich mehr wert ist als der "Rechtsrat" des Fahrradhändlers von nebenan, der "da mal was im Internet gelesen hat", dürfte jedem klar sein. Gleiches gilt für oft reißerische Kolumnen in einschlägigen Zeitungen und Zeitschriften, von denen zwar Unterhaltung, aber keine verbindliche rechtliche Auskunft erwartet werden kann.


© Photo: Steven Ritzer (upstairs - unter CC BY-ND 2.0)
© Photo: Steven Ritzer (upstairs - unter CC BY-ND 2.0)

Es ist verständlich, dass Sie von vornherein wissen möchten, was die Beratung und Vertretung Sie insgesamt kosten wird. Da das deutsche Gebührenrecht für Anwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) fallabhängig und damit oft schwer zu überblicken bzw. kalkulieren ist, schließe ich mit Ihnen grundsätzlich eine Vergütungsvereinbarung ab, die eine Kombination von Pauschal- und Zeithonorar vorsieht, wobei mit der Pauschale eine feste Anzahl von Arbeitsstunden abgegolten ist. Mein Stundensatz liegt derzeit bei 400,00 EUR (Stand: 01.10.2022) zuzüglich 19% Mehrwertsteuer. Möglich ist je nach Fallgestaltung auch ein reines Pauschalhonorar oder eine komplette Abrechnung nach reinem Zeitaufwand.

 

Als hochspezialisierte Dienstleisterin kann ich nur durch die Vereinbarung einer Honorarvereinbarung eine Beratung und/oder Vertretung anbieten, die es mir ermöglicht, mich mit der nötigen Zeit Ihrem Fall zu widmen. Um meinen anwaltlichen Service in hervorragender Qualität anbieten zu können, ohne mich wirtschaftlich zu ruinieren, muss ich sowohl effektiv als auch kostendeckend arbeiten. Dies ist durch die gesetzlichen Gebühren in den wenigsten Fällen sichergestellt, vor allem im außergerichtlichen Bereich, denn der Zeitaufwand für den Anwalt kann bei der Erstellung von Gutachten, Verträgen, aber auch Testamenten erheblich sein. Gleiches gilt für umfangreiche, rechtlich komplexe Mandate, in denen viele außergerichtliche oder gerichtliche Termine wahrgenommen werden müssen oder umfangreiche Recherche bzw. eine sehr zeitaufwändige Bearbeitung notwendig sind, insbesondere durch den Entwurf entsprechender Klageschriften. Auch ist am Anfang eines Mandats so gut wie nie vorherzusagen, welcher Aufwand daraus entstehen wird (außer man verfügt über hellseherische Fähigkeiten). Dieser Aufwand wird durch die Honorarvereinbarung aufgefangen. Durch das von mir geführte Zeitkonto zum Mandat werden meine Leistungen für Sie nicht nur transparenter, sondern auch planbarer.

 

Für reine Beratungsleistungen, die voraussichtlich länger als anderthalb Stunden dauern (werden) und die die Prüfung von Unterlagen zum Fall nebst mündlicher oder schriftlicher Beratung umfassen, vereinbare ich mit Ihnen grundsätzlich ein Zeithonorar unter Berücksichtigung meines obengenannten Stundensatzes.

 

Für Erstberatungen mit einer Dauer von bis zu einer Stunde berechne ich eine Gebühr von 476,00 EUR (400,00 EUR Honorar zuzüglich 19% Mehrwertsteuer). Ich bitte Sie zu beachten, dass der Begriff der Erstberatung lediglich eine "eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung" erfasst (so der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2007, Aktenzeichen: I ZR 137/05). Dies schließt weder die Prüfung von Unterlagen noch eine mehrstufige mündliche oder schriftliche Beratung (z.B. durch E-Mails) ein. Für eine mündliche Beratung mit Unterlagenprüfung, die nicht mehr als anderthalb Stunden in Anspruch nimmt, wird eine Gebühr von 595,00 EUR berechnet (500,00 EUR Honorar zuzüglich 19% Mehrwertsteuer). Die genannten Gebühren fallen auch dann an, wenn die Beratung in eine anwaltliche Vertretung übergeht.

 

Nur so ist für mich als hochspezialisierte Anwältin eine wirtschaftlich vertretbare Bearbeitung der oftmals zeitintensiven Beratungsmandate möglich.

 

Meine Kanzlei steht für Kostentransparenz, Vertrauen und Offenheit. Es ist daher für mich selbstverständlich, Honorarvereinbarungen mit Ihnen zu besprechen und Ihnen die Klauseln jeder Vereinbarung zu erläutern, sofern Unklarheiten auftauchen sollten.

 

Bei sämtlichen Fragen zu Kostenaspekten meiner anwaltlicher Leistungen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung!

 


 

Vorsicht: Besonderheiten bei Rechtsschutzversicherungen

 

Bitte beachten Sie, dass Rechtsschutzversicherungen nur die anwaltlichen Gebühren übernehmen, die das Gesetz dem Anwalt als Mindestvergütung zuspricht. Diese Vergütung ist immer niedriger als die individuell vereinbarten Kosten, so dass Sie trotz Versicherung einen Teil meiner Kosten selbst übernehmen müssten. Gleiches gilt, wenn Sie unter meiner Beauftragung in einem gerichtlichen Rechtsstreit obsiegen (also "gewinnen"): Grundsätzlich muss Ihr Gegner dann Ihre Anwaltskosten erstatten, die im Rahmen der gerichtlichen Vertretung entstanden sind, was jedoch nur für die gesetzliche Vergütung des Anwalts gilt. Das heißt, geht die Vergütungsvereinbarung kostenmäßig darüber hinaus, müssen Sie die Differenz selbst tragen oder mit dem Gegner vereinbaren, dass er auch die zusätzlichen Kosten übernimmt, die Ihnen durch Abschluss der Honorarvereinbarung mit mir entstanden sind.

 

Erfahrungsgemäß sind Rechtsschutzversicherungen gerade bei der Kostenerstattung im Zusammenhang mit hohen Streitwerten sehr zurückhaltend, was oft darin mündet, dass der Anwalt letztlich noch bei der Versicherung um die Erstattung seines Honorars kämpfen bzw. der Mandant sogar bei Anwendung lediglich der gesetzlichen Vergütung einen Teil der Kosten aus eigener Tasche begleichen muss. Nach meiner Erfahrung ist die Zeit, in der man mit der Rechtsschutzversicherung über gesetzliche Kostentragungsregeln  streitet, deutlich besser in direkte Arbeit für das Mandat investiert, so dass sich Vergütungsvereinbarungen auch in der Praxis bewährt haben.

 

Zu beachten ist ferner, dass der Anwalt mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten keinen Vertrag hat. Das heißt, der Anwalt muss nicht bei der Rechtsschutzversicherung um den Ersatz seiner Kosten "betteln", da dafür allein der Mandant der Verantwortliche ist. Nur mit diesem hat der Anwalt auch einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag. Verweigert die Versicherung also die Zahlung des Anwaltshonorars, müssen Sie es selbst vorschießen und könnten nachfolgend die Versicherung in einem gerichtlichen Verfahren auf Erstattung in Anspruch nehmen, wenn die Versicherung nach den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen die Erstattung übernehmen muss.