Honorar

Jede anwaltliche Beratung bzw. Vertretung ist kostenpflichtig. Ich arbeite ausschließlich auf der Grundlage von Vergütungsvereinbarungen, die sich danach richten, ob eine reine Beratung oder eine Vertretung gewünscht ist. Es ist für mich selbstverständlich, Ihnen die Klauseln jeder Vereinbarung zu erläutern, sofern Unklarheiten auftauchen sollten.

Nur dadurch kann ich als hochspezialisierte Dienstleisterin im Erbrecht anwaltliche Leistungen anbieten, die es mir ermöglichen, mich mit der nötigen Zeit Ihrem Fall zu widmen, und zwar auch bei oft zeitintensiven Beratungen.

Um meinen anwaltlichen Service in hervorragender Qualität anbieten zu können, ohne mich wirtschaftlich zu ruinieren, muss ich sowohl effektiv als auch kostendeckend arbeiten. Dies ist durch die gesetzlichen Gebühren nicht sichergestellt, vor allem im außergerichtlichen Bereich, denn der Zeitaufwand für den Anwalt kann z.B. bei der Erstellung von Testamenten erheblich sein. Gleiches gilt für umfangreiche, rechtlich komplexe Mandate, in denen viele außergerichtliche oder gerichtliche Termine wahrgenommen werden müssen oder umfangreicher Schriftverkehr zu bearbeiten ist. Auch ist am Anfang eines Mandats so gut wie nie vorherzusagen, welcher Aufwand daraus entstehen wird (außer man verfügt über hellseherische Fähigkeiten). Dieser Aufwand wird durch die Honorarvereinbarung aufgefangen. Durch das von mir geführte Zeitkonto zum Mandat werden meine Leistungen für Sie nicht nur transparenter, sondern auch planbarer.


KOSTEN FÜR BERATUNGEN

  • Schriftliche oder mündliche Beratung mit oder ohne Prüfung von Unterlagen (vorab oder während des Termins) und einer Dauer von mehr als 90 Minuten: Es gilt ein minutengenaues Zeithonorar, wobei mein Stundensatz von derzeit 400,00 EUR (pro 60 Minuten) zuzüglich 19% Mehrwertsteuer Anwendung findet. Die Gebühr fällt auch an, wenn die Beratung später in eine Vertretung übergehen sollte.
  • Schriftliche oder mündliche Beratung mit Prüfung von Unterlagen (vorab oder während des Termins) und einer Dauer von bis zu 90 Minuten: Es wird eine feste Pauschale von 595,00 EUR berechnet (500,00 EUR Honorar zuzüglich 19% Mehrwertsteuer). Die Gebühr fällt auch an, wenn die Beratung später in eine Vertretung übergehen sollte.
  • Mündliche Beratung (in der Kanzlei, per Videokonferenz oder telefonisch) ohne Prüfung von Unterlagen und mit einer Dauer von bis zu 90 Minuten (Erstberatung): Es wird eine feste Pauschale von 476,00 EUR berechnet (400,00 EUR Honorar zuzüglich 19% Mehrwertsteuer). Die Gebühr fällt auch an, wenn die Beratung später in eine Vertretung übergehen sollte.

KOSTEN FÜR AUßERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE VERTRETUNGEN

  • Es wird eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, in der sich die Höhe der Vergütung nach dem Gegenstandswert bzw. Streitwert richtet und eine Kombination von Pauschal- und Zeithonorar vorgesehen ist. Mit der Pauschale ist eine feste Anzahl von Arbeitsstunden abgegolten. Wird dieser Zeitrahmen überschritten, wird die restliche Arbeitszeit minutengenau nach meinem Stundensatz abgerechnet (400,00 EUR pro 60 Minuten zuzüglich 19% Mehrwertsteuer).

KOSTEN FÜR DIE ERSTELLUNG VON TESTAMENTEN

  • Es wird eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, in der sich die Höhe der Vergütung nach dem Wert des zu vererbenden Vermögens richtet, und zwar unter Bezugnahme auf die Werttabellen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und einer Rahmengebühr von 2,5 zuzüglich 19% Mehrwertsteuer.

VORSICHT: BESONDERHEITEN BEI RECHTSSCHUTZVERSICHERUNGEN

  • Bitte beachten Sie, dass Rechtsschutzversicherungen nur die anwaltlichen Gebühren übernehmen, die das Gesetz dem Anwalt als Mindestvergütung zuspricht. Diese Vergütung ist immer niedriger als die individuell vereinbarten Kosten, so dass Sie trotz Versicherung einen Teil meiner Kosten selbst übernehmen müssen.
  • Gleiches gilt, wenn Sie unter meiner Beauftragung in einem gerichtlichen Rechtsstreit obsiegen (also "gewinnen"). Grundsätzlich muss Ihr Gegner dann Ihre Anwaltskosten erstatten, die im Rahmen der gerichtlichen Vertretung entstanden sind, was jedoch nur die die gesetzliche Vergütung des Anwalts gilt. Das heißt, da meine Vergütungsvereinbarung mit Ihnen kostenmäßig darüber hinausgeht, müssen Sie die Differenz selbst tragen oder mit dem Gegner vereinbaren, dass er auch die zusätzlichen Kosten übernimmt, die Ihnen durch Abschluss der Honorarvereinbarung mit mir entstanden sind.
  • Erfahrungsgemäß sind Rechtsschutzversicherungen gerade bei der Kostenerstattung im Zusammenhang mit hohen Streitwerten sehr zurückhaltend, was oft darin mündet, dass der Anwalt letztlich noch bei der Versicherung um die Erstattung seines Honorars kämpfen bzw. der Mandant sogar bei Anwendung lediglich der gesetzlichen Vergütung einen Teil der Kosten aus eigener Tasche begleichen muss. Nach meiner Erfahrung ist die Zeit, in der man mit der Rechtsschutzversicherung über gesetzliche Kostentragungsregeln streitet, deutlich besser in direkte Arbeit für das Mandat investiert, so dass sich Vergütungsvereinbarungen auch in der Praxis bewährt haben.
  • Zu beachten ist ferner, dass der Anwalt mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten keinen Vertrag hat. Das heißt, der Anwalt muss nicht bei der Rechtsschutzversicherung um den Ersatz seiner Kosten "betteln", da dafür allein der Mandant der Verantwortliche ist. Nur mit diesem hat der Anwalt auch einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag. Verweigert die Versicherung also die Zahlung des Anwaltshonorars, müssen Sie es selbst vorschießen und könnten nachfolgend die Versicherung in einem gerichtlichen Verfahren auf Erstattung in Anspruch nehmen, wenn die Versicherung nach den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen die Erstattung übernehmen muss.

Meine Kanzlei steht für Transparenz und Vertrauen.

Bei sämtlichen Fragen zu Kostenaspekten meiner anwaltlicher Leistungen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung!

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