Erbe Pflichtteil einfordern: Die 4 wichtigsten Fragen und Antworten

Das Pflichtteilsrecht ist ein zentrales erbrechtliches Instrument zum Schutz der Rechte naher Angehöriger. Das Pflichtteilsrecht stellt sicher, dass Kinder, Ehepartner oder Eltern des Erblassers, selbst wenn sie enterbt wurden, trotzdem am Nachlass teilhaben können.

Erbe Pflichtteil einfordern
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Auch wenn der Erblasser andere Erben testamentarisch begünstigt hat, steht den pflichtteilsberechtigten Angehörigen ein Mindestanteil am Nachlass - in Form eines reinen Geldanspruchs - zu. Die Pflichtteilsberechtigten sind daher im rechtlichen Sinne keine Erben, profitieren aber trotzdem in anderer Weise vom Nachlass des Erblassers.

Die Geltendmachung des Pflichtteils erfordert jedoch aktives Handeln. Pflichtteilsberechtigte müssen ihren Anspruch selbst geltend machen, Auskunft über den Nachlass verlangen und die Höhe des Pflichtteils berechnen.

Sind die Werte von einzelnen Nachlassgegenständen unbekannt, können die Pflichtteilsberechtigten entsprechende Wertgutachten einfordern. Ein möglicher Prozess kann emotional und juristisch anspruchsvoll sein, insbesondere wenn die Erben nicht kooperieren. Professionelle Unterstützung ist in solchen Fällen unerlässlich.

Rechtsanwältin Sabrina Bauroth ist Expertin für Erbrecht und informiert in diesem Beitrag über das Pflichtteilsrecht, wem ein Pflichtteil zusteht, welche Rechte Pflichtteilsberechtigte haben und wie der Pflichtteil durchgesetzt werden kann.

Übersicht:

  1. Was ist der Pflichtteil?
  2. Wem steht der Pflichtteil zu?
  3. Wie fordere ich meinen Pflichtteil ein?
  4. Was tun, wenn die Erben den Pflichtteil nicht auszahlen?
  5. Fazit
  6. FAQ

1. Was ist der Pflichtteil?

Das Pflichtteilsrecht dient dem Schutz der Familie. Es stellt sicher, dass bestimmte Angehörige, unabhängig von der persönlichen Beziehung zum Erblasser, nicht vollständig von der finanziellen Teilhabe am Nachlass ausgeschlossen werden. Damit hat der Gesetzgeber eine Balance zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und dem Schutz naher Angehöriger geschaffen. Laut Bundesverfassungsgericht ist das Pflichtteilsrecht verfassungsgemäß.

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf einen Teil des Nachlasses, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht. Dieser Anspruch entsteht, wenn der Erblasser diese Personen durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat.

Wird ein pflichtteilsberechtigter naher Angehöriger vollständig ausgeschlossen, spricht man von Enterbung. Der Pflichtteilsanspruch ist kein unmittelbarer Anspruch auf den Nachlass in Form von bestimmten Gegenständen oder Grundstücken im Nachlass, sondern ein reiner Geldanspruch. Es besteht also kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Überlassung bestimmter Gegenstände aus dem Nachlass, da der Pflichtteilsberechtigte kein Erbe ist.

2. Wem steht der Pflichtteil zu?

Der Pflichtteil steht bestimmten nahen Angehörigen des Erblassers zu. Diese Personen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2303 BGB) definiert und haben Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Pflichtteilsberechtigt sind zunächst die Abkömmlinge des Erblassers. Dazu gehören eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder. Sind die Eltern, also die Kinder des Erblassers, bereits verstorben, können die Enkel des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch haben.

Die zweite Personengruppe sind Ehepartner und Lebenspartner im Sinne des LPartG (also keine mit dem Erblasser nicht verheirateten Lebensgefährten), sofern die Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes bestand. Der Anspruch richtet sich nach dem gesetzlichen Güterstand. Im gesetzlichen Güterstand erhält der Ehepartner/Lebenspartner 1/4 des Nachlasses als pauschalen Zugewinnausgleich und ein weiteres Viertel aus der gesetzlichen Erbfolge, also insgesamt 1/2. Der Pflichtteil beträgt somit 1/4 des Nachlasswertes. Eingetragene Lebenspartner haben die gleichen Rechte wie Ehepartner.

Ist der Erblasser kinderlos, haben auch seine Eltern einen Pflichtteilsanspruch. Sind jedoch Kinder oder Enkelkinder des Erblassers vorhanden, so scheiden die Eltern als Pflichtteilsberechtigte aus (§ 2309 BGB). Der Pflichtteil geht jedoch beim Tod der Eltern nicht auf die Geschwister des Erblassers über.

Personen ohne Pflichtteilsanspruch

  • Geschwister: Geschwister des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt.
  • Entferntere Verwandte: Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen usw. haben ebenfalls keinen Anspruch.
  • Schwäger und Schwägerinnen: Sie sind nicht pflichtteilsberechtigt.
  • Stiefkinder: Sie sind nicht automatisch pflichtteilsberechtigt, es sei denn, sie wurden adoptiert.

Der Pflichtteil steht vorrangig den nächsten Angehörigen des Erblassers zu, also Kindern, Ehepartner oder Eltern. Diese gesetzliche Regelung schützt den engeren Familienkreis vor völliger Enterbung und bietet eine gewisse finanzielle Absicherung.

3. Wie fordere ich meinen Pflichtteil ein?

Als enterbter und pflichtteilsberechtigter Angehöriger erhalten Sie Ihren Erbteil nur, wenn Sie ihn aktiv einfordern. Es gibt keine automatische Berücksichtigung. Sie müssen also auf die Erben zugehen und von diesen Ihren Pflichtteil verlangen.

Voraussetzungen für Pflichtteil und Enterbung prüfen

Bevor Sie Ihren Pflichtteil geltend machen, sollten Sie jedoch prüfen bzw. prüfen lassen, ob Sie überhaupt einen Pflichtteilsanspruch haben. Wie bereits erwähnt, gilt dies nur für Kinder, Ehepartner/Lebenspartner und Eltern des Erblassers, allerdings nur, wenn der Erblasser keine Kinder hatte. Außerdem muss ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegen, in dem Sie als pflichtteilsberechtigter Angehöriger rechtmäßig enterbt worden sind.

Es kann und sollte geprüft werden, ob die Enterbung rechtmäßig war und ob das Testament überhaupt gültig ist. War der Erblasser vielleicht gar nicht testierfähig oder wurde ein am Computer erstelltes Testament nur unterschrieben, können das Testament und die Enterbung unter Umständen angefochten werden bzw. hat das Testament keine Wirksamkeit. Es besteht ein Recht der Pflichtteilsberechtigten auf Akteneinsicht beim Nachlassgericht.

Sabrina Bauroth ist Rechtsanwältin und auf das Erbrecht spezialisiert. Sie steht Ihnen für alle erbrechtlichen Fragen gern zur Verfügung!

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Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt entweder in dem Jahr, in dem der Erblasser stirbt oder in dem Jahr, in dem man von der Enterbung bzw. dem Erbfall erfährt. Stirbt der Erblasser z.B. Mitte 2025, so beginnt die Verjährung am 31.12.2025 und endet am 31.12.2028. Wusste man aber nichts vom Tod des Erblassers und erfährt erst Mitte 2027 davon, so beginnt die Verjährung erst am 31.12.2027 und endet am 31.12.2030.

Längstens kann man aber bis zu 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, wenn man vorher keine Kenntnis vom Tod des Erblassers oder der Enterbung hatte. Ist die Verjährung eingetreten, kann der Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Kontaktaufnahme mit den Erben und Auskunftsrecht

Die Namen der Erben ergeben sich aus dem Testament oder der Testamentseröffnung beim Nachlassgericht. Fordern Sie die Erben dann rechtzeitig schriftlich auf, Ihnen den Pflichtteil auszuzahlen. Diese Aufforderung sollte schriftlich und mit nachweisbarer Zustellung erfolgen, damit Sie sie in einem eventuellen Prozess beweisen können. Häufig kennen Pflichtteilsberechtigte den Wert des Nachlasses nicht und können daher den Pflichtteilsanspruch nicht genau beziffern.

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Um den Pflichtteilsanspruch, der immer ein Geldanspruch ist, aber genau beziffern zu können, benötigen Sie Auskunft über den Umfang und Wert der vom Erblasser hinterlassenen Nachlassgegenstände. Es besteht eine Auskunftspflicht der Erben nach § 2314 BGB gegenüber den Pflichtteilsberechtigten (alle pflichtteilsberechtigten Nichterben aus dem Personenkreis des § 2303 BGB).

Die Erben haben Auskunft über den Bestand des Nachlasses zum Stichtag des Todes des Erblassers zu erteilen. Auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ist ein Verzeichnis aller Nachlassgegenstände zu erstellen (Nachlassverzeichnis).

Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, bei der Aufnahme des Verzeichnisses anwesend zu sein, jedoch kein Mitwirkungsrecht. Außerdem kann von den Erben verlangt werden, dass der Wert der Nachlassgegenstände durch ein Sachverständigengutachten ermittelt wird.

Misstraut man den Erben bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses, kann man verlangen, dass ein Notar das Nachlassverzeichnis erstellt. Die Kosten für die Wertermittlung und die Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch einen Notar sind Nachlassverbindlichkeiten und gehen zu Lasten des Nachlasses.

Bezifferung des Pflichtteils

Wenn die notwendigen Informationen über den Nachlass vorliegen und der Wert des Nachlasses und aller Nachlassgegenstände bekannt ist, kann der Pflichtteilsanspruch genau beziffert werden. Die Geltendmachung des Pflichtteils sollte schriftlich erfolgen. Am besten legt man dar, wie der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und wie hoch der errechnete Pflichtteilsanspruch ist. Außerdem sollte eine Frist von 2 bis 4 Wochen gesetzt werden, innerhalb derer der Pflichtteil auszuzahlen ist. Für den Beginn der Verzinsung sollte die Auszahlung des Pflichtteils bereits mit dem Verlangen nach Auskunft kombiniert werden. Dies ist vor allem bei werthaltigen Nachlässen wichtig.

Anwaltliche Unterstützung

Wenn die Erben nicht kooperieren oder Unklarheiten bestehen, empfiehlt es sich, einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Die Einholung von Auskünften oder die Berechnung des Pflichtteils kann für Personen, die mit dem Erbrecht nicht vertraut sind, schwierig oder sogar unmöglich sein.

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Als auf das Erbrecht spezialisierte Rechtsanwältin prüft Sabrina Bauroth die Rechtslage und berechnet den Ihnen zustehenden Pflichtteil unter Berücksichtigung aller Erben. Darüber hinaus kann Rechtsanwältin Bauroth die Erben zur Auskunftserteilung oder Zahlung auffordern und notfalls auch gerichtlich tätig werden, wenn die Erben nicht kooperieren.

Insbesondere wenn die Erben die Auskunft verweigern, kein Nachlassverzeichnis erstellen wollen, den Pflichtteil nicht anerkennen oder den Pflichtteil nicht auszahlen wollen, ist die Einschaltung einer auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwältin hilfreich und empfehlenswert.

4. Was tun, wenn die Erben den Pflichtteil nicht auszahlen?

Die gerichtliche Geltendmachung des Pflichtteils wird notwendig, wenn die Erben trotz Aufforderung und Verhandlungen nicht kooperieren. Da eine solche Durchsetzung komplex und emotional belastend sein kann, ist es wichtig, sich auf die Expertise einer erfahrenen Rechtsanwältin verlassen zu können.

Rechtsanwältin Sabrina Bauroth ist spezialisiert auf das Erbrecht und verfügt über langjährige Erfahrung in der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen. Sie unterstützt Sie nicht nur bei der rechtlichen Bewertung Ihrer Ansprüche, sondern begleitet Sie auch während des gesamten Verfahrens - von der ersten Kontaktaufnahme mit den Erben über die Einreichung der Klage bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung und Zwangsvollstreckung.

Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs durch Klage

Im Rahmen der Klage wird zunächst geprüft, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht und in welcher Höhe dieser geltend gemacht werden kann. Dabei spielt die Bewertung des Nachlasses eine zentrale Rolle. Haben die Erben bisher keine vollständigen Angaben über den Nachlass gemacht, können Sie im Rahmen des Verfahrens verlangen, dass ein Nachlassverzeichnis erstellt wird, entweder durch die Erben selbst oder durch einen von ihnen beauftragten Notar. In Streitfällen, z.B. bei der Bewertung von Immobilien, kann das Gericht Sachverständige hinzuziehen, die den genauen Wert ermitteln.

Das Gericht prüft die Pflichtteilsansprüche anhand der vorgelegten Nachweise und der Rechtslage. Dabei wird auch berücksichtigt, ob eventuelle Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen, zum Beispiel aufgrund von Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat. Bejaht das Gericht Ihren Anspruch, ergeht ein rechtskräftiges Urteil, das die Erben zur Auszahlung des Pflichtteils verpflichtet.

Zwangsvollstreckung möglich, wenn Erben trotz Urteil nicht zahlen

Zahlen die Erben auch nach einem Urteil nicht, können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Dazu gehört beispielsweise die Pfändung von Bankguthaben oder anderen Vermögenswerten. Diese Maßnahmen können von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt werden, um die Zahlung des Pflichtteils zu erzwingen.

Effektive Durchsetzung des Pflichtteils mit anwaltlicher Hilfe

Die gerichtliche Geltendmachung ist häufig mit höheren Kosten verbunden, da Gerichts-, Anwalts- und gegebenenfalls Sachverständigenkosten anfallen. Gewinnen Sie den Prozess, müssen die Erben in der Regel diese Kosten tragen. Rechtsanwältin Sabrina Bauroth unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche mit hoher Erfolgsaussicht und möglichst effizient durchzusetzen. Eine gründliche Vorbereitung und ein strukturiertes Vorgehen sind entscheidend, um Ihren Pflichtteil erfolgreich durchzusetzen.

Wenn Sie Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche benötigen, steht Ihnen Rechtsanwältin Sabrina Bauroth gerne mit Rat und Tat zur Seite. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin und profitieren Sie von Ihrer langjährigen Erfahrung im Erbrecht. Vertrauen Sie auf Ihre Expertise, um Ihre Ansprüche professionell und effektiv durchzusetzen.

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5. Fazit

  • Bedeutung des Pflichtteilsrechts: Das Pflichtteilsrecht schützt nahe Angehörige wie Kinder, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Eltern davor, vollständig enterbt zu werden. Es sichert ihnen einen gesetzlich garantierten Geldanspruch auf einen Mindestanteil am Nachlassvermögen, unabhängig von der letztwilligen Verfügung des Erblassers.
  • Anspruchsberechtigte: Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder), Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner und, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Geschwister, entferntere Verwandte und nicht adoptierte Stiefkinder sind nicht pflichtteilsberechtigt.
  • Aktive Geltendmachung erforderlich: Der Pflichtteilsanspruch wird nicht automatisch berücksichtigt. Pflichtteilsberechtigte müssen selbst aktiv werden, die Erben kontaktieren, Auskunft über den Nachlass verlangen und die Höhe des Pflichtteils berechnen sowie die Auszahlung verlangen.
  • Auskunftsrecht: Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis und können verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Bei Misstrauen gegenüber den Erben kann ein Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragt werden. Die Kosten muss der Nachlass tragen.
  • Verjährung: Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers und der Enterbung Kenntnis erlangt. Ohne Kenntnis beträgt die Frist höchstens 30 Jahre.
  • Anwaltliche Unterstützung und gerichtliche Durchsetzung: Bei Zahlungsverweigerung oder mangelnder Mitwirkung der Erben ist anwaltliche Unterstützung unerlässlich. Eine erfahrene Anwältin wie Rechtsanwältin Sabrina Bauroth kann die Ansprüche prüfen, berechnen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Ist die Klage erfolgreich, können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, um die Zahlung zu erzwingen.

6. FAQ

Was ist der Pflichtteil und wozu dient er?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich geregelter Geldanspruch, der bestimmten nahen Angehörigen des Erblassers zusteht, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Dieser Anspruch stellt sicher, dass nahe Angehörige wie Kinder, Ehepartner oder Eltern trotz Enterbung vom Nachlassvermögen profitieren können. Er dient als Schutzmechanismus für den engeren Familienkreis, und zwar unabhängig davon, wie das Verhältnis zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erblasser zu Lebzeiten war.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel. Auch Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sind pflichtteilsberechtigt, sofern die Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes bestand. Auch die Eltern des Erblassers können pflichtteilsberechtigt sein, allerdings nur, wenn keine Kinder oder Enkelkinder des Erblassers vorhanden sind. Geschwister, entferntere Verwandte wie Neffen und Nichten oder nicht adoptierte Stiefkinder sind hingegen vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen. Sie können also tatsächlich folgenlos enterbt werden.

Wie mache ich meinen Pflichtteilsanspruch geltend?

Um den Pflichtteil zu erhalten, muss der Anspruch vom Berechtigten aktiv geltend gemacht werden. Zunächst sollten Sie sich schriftlich an die Erben wenden und die Auszahlung des Pflichtteils verlangen. Dazu benötigen Sie in der Regel ein Nachlassverzeichnis vom Erben, das alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers enthält, um den Pflichtteil korrekt berechnen zu können. Spätestens wenn die Höhe des Pflichtteils feststeht, sollte eine schriftliche Geltendmachung mit einer klaren Zahlungsfrist erfolgen. Idealerweise wird die Zahlung bereits mit der Auskunft eingefordert, um den Zinslauf in Gang zu setzen.

Was passiert, wenn die Erben nicht mitwirken?

Verweigern die Erben die Auskunft oder die Zahlung des Pflichtteils, können Sie einen Rechtsanwalt einschalten. Dieser kann die Erben zur Auskunft und Zahlung auffordern und notfalls Klage erheben. Zusätzlich kann ein notarielles Nachlassverzeichnis eingefordert werden, um eine unabhängige und vollständige Dokumentation des Nachlasses zu erhalten, und zwar bereits vor Erhebung der Klage. Kommt es auch nach einer gerichtlichen Entscheidung zu Verzögerungen, können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Warum ist anwaltliche Hilfe sinnvoll?

Eine auf Erbrecht spezialisierte Rechtsanwältin wie Rechtsanwältin Sabrina Bauroth kann Sie bei der Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs umfassend unterstützen. Sie prüft die rechtlichen Grundlagen, berechnet Ihren Anspruch und übernimmt die Kommunikation mit den Erben. Bei Auskunfts- oder Zahlungsverweigerung kann sie Ihre Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen und bei Nichtzahlung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Gerade in komplexen oder emotional belastenden Fällen ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll, um Ihre Ansprüche effektiv und professionell durchzusetzen.

Bildquellennachweise: gregory_lee | Witoon Pongsit | Canva.com

Sebastian Fehse
Sabrina Bauroth (LL.M., CertHE)
Rechtsanwältin / Legal Counsel / Barrister
Rechtsanwältin Sabrina Bauroth, LL.M., CertHE, ist eine erfahrene Anwältin mit breitem juristischen Fachwissen und umfassenden Qualifikationen. Sie ist seit 2014 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin und spezialisiert auf Erbrecht und DDR-Überleitungsrecht. Mit einem Master of Laws (LL.M.) in Human Rights and Criminal Justice, sowie Zertifizierungen als Testamentsvollstreckerin und Unternehmensnachfolgeberaterin besitzt sie eine herausragende Expertise.
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