Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Bekommt man die Nachricht, dass man Erbe geworden ist, sei es nun über ein Testament oder durch gesetzliche Erbfolge, ist die Freude erst einmal enorm. Man hat den großzügigen Onkel in den USA vor Augen, der einem etwas Gutes tun wollte und einen stattlichen Betrag hinterlassen hat.

Leider sieht die Realität oft anders aus: Erben sind nicht selten mit einem überschuldeten Nachlass konfrontiert, da der Verstorbene keine finanziellen Mittel hatte. Umso wichtiger ist es zu wissen, wie man dieses ungewollte Erbe rechtssicher ausschlagen kann.

1. Die Annahme der Erbschaft

Hat man geerbt und möchte die Erbschaft behalten, ist eigentlich kein weiteres Zutun nötig, denn das Erbe gilt als angenommen, wenn man nicht innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalles das Erbe ausschlägt. Tut man also innerhalb der ersten sechs Wochen, nachdem man vom Erbe erfahren hat, nichts, dann ist und bleibt man Erbe.

Auch durch schlüssiges Verhalten zeigt man dem Nachlassgericht bereits, dass man Erbe sein möchte. Dies ist z.B. der Fall, wenn man einen Erbschein beantragt, Schulden des Erblassers erfüllt oder Grundstücke aus dem Nachlass verkauft. Trifft man jedoch nur Maßnahmen, die die Erbschaft erhalten oder sichern, ist das für sich genommen noch keine Annahme der Erbschaft und kann auch nicht als eine solche ausgelegt werden.

2. Die Ausschlagung der Erbschaft

Weiß man, dass man das Erbe nicht annehmen will, weil z.B. der Erblasser nur Schulden hinterlassen hat, sollte man schnell tätig werden. Der schwerwiegende Grund: Nach Kenntnis vom Erbfall hat man nur sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Ist dieser Zeitraum verstrichen, ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich. Dann kommt nur noch eine Anfechtung des Ablaufs der Ausschlagungsfrist in Betracht, um das Erbe wieder "loszuwerden" (siehe dazu unten).

Die Ausschlagung ist entweder vor einem Notar zu erklären oder direkt beim Nachlassgericht. Das heißt, es würde beispielsweise nicht genügen, ein Schreiben an das Nachlassgericht zu senden, in dem man dem Gericht seinen Ausschlagungswunsch mitteilt, sondern es bedarf stets der gesetzlichen Form: entweder der direkte Gang zum Nachlassgericht oder die Erklärung der Ausschlagung vor dem Notar, der die Ausschlagungserklärung dann an das Gericht sendet. Auch hier ist die sechswöchige Frist für den Eingang der Erklärung beim Gericht zu beachten.

Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, fällt das Erbe an den nächsten Berechtigten in der jeweiligen Erbfolge. Schlägt dieser wieder aus, geht das Spiel weiter, bis schließlich ein Erbe gefunden ist, der die Erbschaft behält. Schlagen alle potenziellen Erben aus, erbt letztlich der Staat. Er kann als einziger Erbe nicht ausschlagen und haftet dadurch für die Verbindlichkeiten des Erblassers.

3. Kann man eine Annahme oder Ausschlagung rückgängig machen?

Ganz besonders spannend wird es, wenn Einzelheiten über die Erbschaft zunächst im Unklaren bleiben und man nicht weiß, ob man Vermögen oder Schulden geerbt hat. Das Problem dabei: Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft können nicht unter einer Bedingung erfolgen. Das heißt, man kann nicht sagen: "Ich nehme die Erbschaft an, aber nur unter der Bedingung, dass keine Schulden bestehen." Ebenso wenig ist es zulässig, nur den schuldenfreien Teil der Erbschaft anzunehmen. Man kann nur bedingungslos alles annehmen oder eben nicht.

Was ist aber zu tun, wenn man im Nachhinein feststellt, dass man eigentlich nur Schulden geerbt hat oder aber das Nachlass, den man für überschuldet hielt, werthaltig ist? Hat man sich dahingehend geirrt, so besteht - allerdings in engen Grenzen - die Möglichkeit, die Annahme bzw. Ausschlagung nachträglich anzufechten. Damit gilt die frühere Annahme der Erbschaft als Ausschlagung bzw. die frühere Ausschlagung nun als Annahme.

Die Anfechtung ist jedoch grundsätzlich nur möglich, wenn man sich über die Zugehörigkeit von Gegenständen zum Nachlass geirrt hat. Der Klassiker, der in diesem Zusammenhang immer wieder genannt wird, ist die unbekannte Immobilie des Erblassers, von der der Erbe erst nach der Ausschlagung erfährt.

Dagegen ist eine Anfechtung zum Beispiel nicht möglich, wenn sich ein angeblich wertloser Nachlassgegenstand nach der Ausschlagung des (offenbar überschuldeten) Nachlasses als sehr wertvoll herausstellt, z.B. wenn das Picasso-Bild keine billige Imitation, sondern das Original ist. Bei solch einem "Werte-Irrtum" besteht kein Anfechtungsrecht, so dass die Ausschlagung Bestand hat.

Im Einzelfall ist bei solchen Anfechtungsfragen der Rat eines erfahrenen Erbrechtlers unumgänglich, um die klassischen Fehler vor Erklärung der Anfechtung zu vermeiden.

Sebastian Fehse
Sabrina Bauroth (LL.M., CertHE)
Rechtsanwältin / Legal Counsel / Barrister
Rechtsanwältin Sabrina Bauroth, LL.M., CertHE, ist eine erfahrene Anwältin mit breitem juristischen Fachwissen und umfassenden Qualifikationen. Sie ist seit 2014 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin und spezialisiert auf Erbrecht und DDR-Überleitungsrecht. Mit einem Master of Laws (LL.M.) in Human Rights and Criminal Justice, sowie Zertifizierungen als Testamentsvollstreckerin und Unternehmensnachfolgeberaterin besitzt sie eine herausragende Expertise.
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