Testamentsvollstreckung: Was Sie als Erblasser und Erben wissen sollten!

Die Testamentsvollstreckung ist ein Instrument des Erbrechts, um sicherzustellen, dass das, was der Erblasser bezüglich seines Nachlasses verfügt hat, auch tatsächlich in seinem Sinne umgesetzt wird.

Testamentsvollstreckung
Haben Sie Fragen zur Testamentsvollstreckung? Ich stehe Ihnen sehr gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich telefonisch unter 030 / 23 48 2228 oder per E-Mail an: post@bauroth-jura.com.

Die Testamentsvollstreckung muss im Testament ausdrücklich angeordnet werden. Auch in Erbverträgen kann Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

Sabrina Bauroth ist Rechtsanwältin, spezialisiert auf das Erbrecht und zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT e.V.). Was eine Testamentsvollstreckung ist, wann sie sinnvoll sein kann und welche Formen es gibt, zeigen wir in diesem Beitrag.

Übersicht:

  1. Was bedeutet Testamentsvollstreckung?
  2. Wer ordnet Testamentsvollstreckung an?
  3. Welche Personen sind als Testamentsvollstrecker geeignet?
  4. Ist ein Testamentsvollstrecker auch Erbe?
  5. Was ist der Unterschied zwischen Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter?
  6. Welche Arten von Testamentsvollstreckung gibt es?
  7. Wer muss den Testamentsvollstrecker bezahlen?
  8. Fazit
  9. FAQ: Das Wichtigste auf einen Blick

Was bedeutet Testamentsvollstreckung?

Wenn man als künftiger Erblasser ein Testament errichtet und seinen letzten Willen verfügt, möchte man in der Regel auch, dass die Erben danach handeln und diesen Willen respektieren.

Besonders dann, wenn man als Erblasser möchte, dass bestimmte Gegenstände an bestimmte Erben gehen oder der Nachlass nicht geteilt werden soll, sind die Erben nicht verpflichtet, solche Anordnungen wie eine Teilungsanordnung oder ein Teilungsverbot zu befolgen. Selbst wenn der Erblasser dies im Testament ausdrücklich angeordnet hat, können sich die Erben einvernehmlich darüber hinwegsetzen.

Testamentsvollstrecker als verlängerter Arm des Erblassers

Um zu verhindern, dass sich die Erben über die letztwilligen Verfügungen hinwegsetzen, gibt es die Möglichkeit der Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker wird auch als verlängerter Arm des Erblassers bezeichnet, da er das ausführt und überwacht, was der Erblasser angeordnet hat. Hierzu ist der Testamentsvollstrecker nach § 2203 BGB gesetzlich verpflichtet. So kann verhindert werden, dass die Erben die Anordnungen des Erblassers missachten.

Der Testamentsvollstrecker nimmt in seiner Funktion den Nachlass in Besitz, um den Zweck der angeordneten Testamentsvollstreckung sicherzustellen, z.B. bis der Nachlass unter den Miterben verteilt ist. Je nach Art der angeordneten Testamentsvollstreckung kann die Testamentsvollstreckung aber auch über viele Jahre andauern, um den Nachlass zu verwalten und das Vermögen zu erhalten.

Beispiele für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung

Es gibt Situationen, in denen es sinnvoll sein kann, als Erblasser an eine Testamentsvollstreckung zu denken. Dies sind zum Beispiel:

  • Der Erblasser möchte sicherstellen, dass sein letzter Wille durchgesetzt und nicht missachtet wird.
  • Der Erblasser möchte, dass sein Nachlass nicht geteilt wird, sondern so erhalten bleibt, wie er zu Lebzeiten bestand. Die Willensvollstreckung kann die Einhaltung des Teilungsverbotes sicherstellen.
  • Der Erblasser möchte bestimmte Nachlassgegenstände bestimmten Erben zukommen lassen (Einhaltung der Teilungsanordnung).
  • Der Erblasser hat ein Vermächtnis angeordnet und möchte, dass dessen Erfüllung überwacht und durchgesetzt wird.
  • Im Falle einer Erbengemeinschaft, d.h. einer Gemeinschaft mehrerer Erben, kann die Einsetzung eines Dritten als Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses vereinfachen, da der Nachlass in der Hand des Testamentsvollstreckers „gebündelt“ wird. Dadurch können mögliche Streitigkeiten zwischen den Miterben vermieden werden.
  • Der Erblasser will seinen Nachlass vor geschäftlich oder rechtlich unerfahrenen, minderjährigen oder „böswilligen“ Erben schützen. Ähnliches gilt bei Erben, die Bürgergeld oder ähnliche Leistungen beziehen, um den Nachlass vor dem Zugriff der Sozialbehörden zu schützen.
  • Der Erblasser will den Fortbestand seines Unternehmens sichern, bis ein Erbe volljährig ist oder das Unternehmen nach Abschluss seiner Ausbildung oder seines Studiums übernehmen kann.
  • Der Erblasser will verhindern, dass die Gläubiger eines zahlungsunfähigen Erben auf den Nachlass zugreifen können. Durch eine Testamentsvollstreckung kann der Nachlass vor diesen „Eigengläubigern“ des Erben geschützt werden.

Wer ordnet Testamentsvollstreckung an?

Die Testamentsvollstreckung muss und kann nur vom Erblasser in seinem Testament angeordnet werden. Das Nachlassgericht kann die Testamentsvollstreckung nicht anordnen. Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung wirksam verfügt, können sich die Erben - auch einvernehmlich - nicht darüber hinwegsetzen.

Der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung für den gesamten Nachlass und für alle Miterben anordnen. Er hat aber auch die Möglichkeit, die Testamentsvollstreckung auf bestimmte Teile des Nachlasses (z. B. für das Familienunternehmen) oder nur für bestimmte Miterben zu begrenzen.

Möchte man bei der Errichtung des Testaments die Testamentsvollstreckung z.B. für bestimmte Teile des Nachlasses oder für bestimmte Erben anordnen, sollte man sich hierzu von einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass Klauseln zur Testamentsvollstreckung aufgenommen werden, die rechtlich nicht zulässig oder unwirksam sind.

Sollten Sie eine Beratung zu Fragen der Testamentsvollstreckung benötigen oder eine solche in Ihrem letzten Willen anordnen wollen, bin ich als Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT e.V.) gerne für Sie da! Bitte beachten Sie aber, dass jede anwaltliche Tätigkeit gebührenpflichtig ist.

Ich freue mich auf Ihre Anfrage!

 

Kontakt

Welche Personen sind als Testamentsvollstrecker geeignet?

Bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers, also der Person, die die Testamentsvollstreckung durchführt, hat der Erblasser mehrere Möglichkeiten. Als Erblasser sollte man sich bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers immer vor Augen halten, zu welchem Zeitpunkt der Erbfall eintreten kann.

Ist man als künftiger Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung selbst jung, sollte man bedenken, dass der konkret eingesetzte Testamentsvollstrecker zum Zeitpunkt des eigenen Todes ebenfalls bereits verstorben sein kann. Ist man bei der Errichtung des Testaments schon lebensälter, so kann man z. B. einen Rechtsanwalt mit der Testamentsvollstreckung beauftragen, der zum Zeitpunkt des eigenen Todes voraussichtlich noch als Rechtsanwalt tätig sein wird.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Befugnis zur Einsetzung eines Testamentsvollstreckers an eine andere Person abzugeben. Ordnet man nur die Testamentsvollstreckung an, benennt aber keine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker, so entscheidet das Nachlassgericht über eine geeignete Person.

Eignung und Person des Testamentsvollstreckers

Wer als Erblasser selbst einen Testamentsvollstrecker einsetzt, sollte zu dieser Person absolutes Vertrauen haben, da diese Person Zugriff auf den Nachlass hat und im Zweifelsfall entscheidende Weichenstellungen für die Zukunft des Nachlasses vornehmen kann. Der eingesetzte Testamentsvollstrecker sollte zudem geistig und körperlich für dieses Amt geeignet sein.

Darüber hinaus sollte der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten, wie z.B. der Dokumentationspflicht, über bestimmte fachliche und persönliche Qualifikationen verfügen. Es ist auch zu bedenken, dass der Testamentsvollstrecker für die von ihm begangenen Fehler haften muss. Das bedeutet, dass man eher jemanden als geeigneten Testamentsvollstrecker auswählen sollte, der auch über die fachliche/berufliche Qualifikation, Erfahrung und letztlich auch über eine entsprechende Versicherung für den Haftungsfall verfügt.

Vorsicht bei nicht berufsmäßigen Testamentsvollstreckern

Testamentsvollstrecker, die diese Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben, sollten daher mit Bedacht und nach Rücksprache mit dem Betroffenen ausgewählt werden. Von der Beauftragung von Testamentsvollstreckern, die nicht berufsmäßig tätig sind, ist eher abzuraten, wobei es konkret auf die ausgesuchte Person und deren Qualifikation ankommt.

Neben der Qualifikation und Eignung sollte der Testamentsvollstrecker auch über eine gewisse soziale Kompetenz und eine für die Aufgabe geeignete Persönlichkeit verfügen. Da dem Testamentsvollstrecker z.B. bei der Verteilung des Nachlasses eine zentrale Rolle zukommt, kann er auch mit teils emotionalen Angriffen der Erben konfrontiert werden. Der Testamentsvollstrecker sollte einerseits in der Lage sein, dies zu bewältigen, andererseits aber auch in der Lage sein, Konfrontationen angemessen lösen zu können.

Ist ein Testamentsvollstrecker auch Erbe?

Durch die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker wird man nicht Erbe. Zwar kann man als Erblasser auch einen der Miterben zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Davon ist aber dringend abzuraten.

Da der Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses und die Einhaltung der im Testament enthaltenen Auflagen und Anordnungen zu überwachen und auszuführen hat, kommt ihm eine zentrale Rolle zu.

Es sollte daher vermieden werden, einen Miterben zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, um Streit, Konfrontation, Missgunst und Misstrauen der anderen Miterben zu vermeiden. Der Testamentsvollstrecker sollte vielmehr eine unabhängige Person sein, die sich bestenfalls beruflich mit Testamentsvollstreckung befasst.

Was ist der Unterschied zwischen Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter?

Die Testamentsvollstreckung kann nur vom Erblasser in seinem Testament zur Sicherung seiner letztwilligen Verfügungen, Anordnungen und Auflagen bestimmt werden. Die Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB kann nur von den Erben und den Nachlassgläubigern beantragt werden, wenn z.B. ein Nachlass besonders unübersichtlich oder möglicherweise überschuldet ist.

Durch die Nachlassverwaltung kann die Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt werden. Der Erblasser kann die Nachlassverwaltung nicht anordnen. Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung sind unterschiedliche Instrumente zur Verwaltung eines Nachlasses und nicht miteinander gleichzusetzen.

Auch das Instrument der Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) existiert in diesem Zusammenhang. Dabei sichert das Nachlassgericht den Nachlass durch einen Nachlasspfleger, wenn die Erben unbekannt sind, bis zur Annahme oder Ermittlung der Erben.

Welche Arten von Testamentsvollstreckung gibt es?

Der Erblasser kann die Form der Testamentsvollstreckung in seinem Testament frei nach seinen Bedürfnissen ausgestalten und bestimmen. Es werden verschiedene Formen der Testamentsvollstreckung unterschieden, die auch miteinander kombiniert werden können.

a) Abwicklungsvollstreckung

Die Abwicklungsvollstreckung ist die gesetzliche Form der Testamentsvollstreckung, wenn der Erblasser nur eine Testamentsvollstreckung ohne besondere Anordnungen verfügt. In dieser Form hat der Testamentsvollstrecker die Verfügungen und Auflagen des Erblassers auszuführen und mit der Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung, d.h. die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben, durchzuführen.

Der Testamentsvollstrecker begleicht beispielsweise in seiner Funktion alle Schulden und verwaltet den Nachlass bis zur Auseinandersetzung. Ist der Nachlass auseinandergesetzt (verteilt), endet die Aufgabe des Testamentsvollstreckers. Diese Form der Testamentsvollstreckung kommt vor allem zur Sicherung von Vermächtnissen und Auflagen des Erblassers in Betracht.

b) Verwaltungsvollstreckung

Bei der Verwaltungsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker lediglich die Aufgabe, den Nachlass für eine bestimmte Zeit zu verwalten. Die Auseinandersetzung des Nachlasses gehört bei der reinen Verwaltungsvollstreckung nicht zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers.

Diese Form der Testamentsvollstreckung kann z.B. auf bestimmte Teile des Nachlasses, wie ein Unternehmen oder eine Immobilie, beschränkt werden. Auflage kann hier z.B. sein, dass die Testamentsvollstreckung endet, wenn das Kind oder die Kinder volljährig sind und dann den Nachlass selbst verwalten oder übernehmen können.

c) Sonstige Formen der Testamentsvollstreckung

Neben der Verwaltungs- und der Abwicklungsvollstreckung gibt es weitere Formen der Testamentsvollstreckung. Insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherung der Vor- und Nacherbschaft kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein.

Darüber hinaus kann die Testamentsvollstreckung auch als Dauervollstreckung angeordnet werden. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Kombination aus Verwaltungs- und Abwicklungsvollstreckung für eine vom Erblasser bestimmte Dauer.

Wer muss den Testamentsvollstrecker bezahlen?

Hat der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet, so ist der Testamentsvollstrecker angemessen zu vergüten. Eine Vergütung des Testamentsvollstreckers ist auch dann gesetzlich vorgesehen, wenn der Erblasser keine Regelung über die Vergütung des Testamentsvollstreckers getroffen hat.

Zur Berechnung der angemessenen Vergütung gibt es verschiedene Tabellen, die in der Praxis von der Rechtsprechung herangezogen werden. Die Vergütung richtet sich in der Regel nach dem Bruttowert des Nachlasses. Von diesem erhält der Testamentsvollstrecker eine prozentuale Vergütung.

Für die Berechnung der Vergütung wird häufig die Rheinische Tabelle herangezogen. Diese staffelt die Vergütung des Testamentsvollstreckers prozentual nach der Höhe des Nachlasses (Bruttowert). Bis zu einem Nachlasswert von 250.000 Euro erhält der Testamentsvollstrecker eine Vergütung in Höhe von vier Prozent des Nachlasswertes. Bei einem Nachlasswert zwischen 500.000 Euro und 2.500.000 Euro beträgt die Vergütung drei Prozent.

Der Testamentsvollstrecker kann auch nach Zeitaufwand vergütet werden. Außerdem werden dem Testamentsvollstrecker die notwendigen Auslagen erstattet.

Sollten Sie eine Beratung zu Fragen der Testamentsvollstreckung benötigen oder eine solche in Ihrem letzten Willen anordnen wollen, bin ich als Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT e.V.) gerne für Sie da! Bitte beachten Sie aber, dass jede anwaltliche Tätigkeit gebührenpflichtig ist.

Ich freue mich auf Ihre Anfrage!

 

Kontakt

Fazit

  • Testamentsvollstreckung im Erbrecht: Die Testamentsvollstreckung ist ein Instrument, um sicherzustellen, dass der letzte Wille des Erblassers respektiert und seine Anordnungen umgesetzt werden. Die Testamentsvollstreckung muss im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich angeordnet werden.
  • Funktion des Testamentsvollstreckers: Der Testamentsvollstrecker führt als verlängerter Arm des Erblassers dessen Anordnungen und Auflagen aus.
  • Wahl des Testamentsvollstreckers: Im Testament kann eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Die Auswahl des Testamentsvollstreckers erfordert Vertrauen, Eignung, Fachkenntnisse und gegebenenfalls eine Berufshaftpflichtversicherung.
  • Unterschiede zwischen Willensvollstrecker und Nachlassverwalter: Die Willensvollstreckung wird vom Erblasser im Testament angeordnet, während die Nachlassverwaltung von den Erben oder Nachlassgläubigern beantragt wird und die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt.
  • Arten der Testamentsvollstreckung: Es gibt die Abwicklungsvollstreckung, die Verwaltungsvollstreckung und je nach den Bedürfnissen des Erblassers weitere Formen wie die Dauervollstreckung.
  • Vergütung des Testamentsvollstreckers: Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist gesetzlich geregelt. Meist werden Tabellen verwendet, die die Vergütung auf der Grundlage des Bruttowertes des Nachlasses und einer prozentualen Quote berechnen. Die Vergütung kann auch nach Zeitaufwand berechnet werden. Die notwendigen Auslagen werden dem Testamentsvollstrecker zusätzlich vergütet.

FAQ: Das Wichtigste auf einen Blick

Was ist die Testamentsvollstreckung im Erbrecht?

Die Testamentsvollstreckung ist ein rechtliches Instrument, das sicherstellen soll, dass die Verfügungen und Auflagen des Erblassers über seinen Nachlass in seinem Sinne umgesetzt werden. Sie muss im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich angeordnet werden.

Wer kann eine Testamentsvollstreckung anordnen?

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann nur durch den Erblasser im Testament erfolgen. Das Nachlassgericht kann sie nicht anordnen.

Wie wird der Testamentsvollstrecker ausgewählt?

Der Erblasser sollte eine Person seines Vertrauens auswählen, die geistig und körperlich geeignet ist, über die erforderlichen Qualifikationen verfügt und im Zweifelsfall auch haften kann. Die Auswahl sollte im Einvernehmen mit dem Betroffenen erfolgen. Aufgrund der Pflichten des Testamentsvollstreckers und der Haftungsrisiken sollte jedoch ein berufsmäßiger Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Hat der Erblasser keinen Testamentsvollstrecker bestimmt, so ernennt das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker.

Was ist der Unterschied zwischen Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter?

Die Testamentsvollstreckung wird vom Erblasser im Testament angeordnet, während die Nachlassverwaltung von den Erben oder Nachlassgläubigern beantragt wird. Es handelt sich um unterschiedliche Instrumente zur Verwaltung eines Nachlasses.

Welche Formen der Testamentsvollstreckung gibt es?

Es gibt verschiedene Formen, darunter die Abwicklungsvollstreckung, die Verwaltungsvollstreckung und andere, die je nach den Bedürfnissen des Erblassers ausgestaltet werden können.

Wie wird der Testamentsvollstrecker vergütet?

Der Testamentsvollstrecker muss angemessen vergütet werden, auch wenn der Erblasser keine Regelung getroffen hat. Die Höhe der Vergütung richtet sich häufig nach dem Bruttowert des Nachlasses und kann prozentual oder nach Zeitaufwand berechnet werden.

Wird der Testamentsvollstrecker Erbe?

Nein, die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker macht den Testamentsvollstrecker nicht zum Erben. Es ist auch nicht ratsam, einen Miterben zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, um Konflikte zu vermeiden, auch wenn dies grundsätzlich möglich wäre.

Bildquellennachweis: JFsPic | Canva.com

Sebastian Fehse
Sabrina Bauroth (LL.M., CertHE)
Rechtsanwältin / Legal Counsel / Barrister
Rechtsanwältin Sabrina Bauroth, LL.M., CertHE, ist eine erfahrene Anwältin mit breitem juristischen Fachwissen und umfassenden Qualifikationen. Sie ist seit 2014 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin und spezialisiert auf Erbrecht und DDR-Überleitungsrecht. Mit einem Master of Laws (LL.M.) in Human Rights and Criminal Justice, sowie Zertifizierungen als Testamentsvollstreckerin und Unternehmensnachfolgeberaterin besitzt sie eine herausragende Expertise.
Lesen Sie mehr...
Rechtsanwältin Sabrina Bauroth hat 4,65 von 5 Sternen 55 Bewertungen auf ProvenExpert.com

Kanzlei Bauroth | Impressum | Datenschutzerklärung | Copyright 2024

cross