Viele Menschen schieben das Thema Nachlassregelung vor sich her, weil es unangenehm ist oder weil sie davon ausgehen, dass sich „das schon irgendwie regelt“. Genau darin liegt ein Risiko: Wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert, entscheidet nicht die Familie nach Bauchgefühl, sondern das Gesetz nach festen Quoten.

Das kann dazu führen, dass Vermögen anders verteilt wird als erwartet, dass eine Erbengemeinschaft entsteht und dass Konflikte dort aufflammen, wo eigentlich Zusammenhalt gebraucht würde.
Rechtsanwältin Sabrina Bauroth ist Expertin für Erbrecht und informiert in diesem Beitrag darüber, was im Todesfall ohne Testament gilt und warum die gesetzliche Erbfolge häufig zu überraschenden Ergebnissen führt. Sie erfahren, wer überhaupt einen Erbanspruch ohne Testament hat, wie das Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge funktioniert und welche Rolle der Ehepartner dabei spielt.
Außerdem zeigt der Artikel, wann es sinnvoll sein kann, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen, um Streit und Unsicherheiten von vornherein zu vermeiden.
Viele Menschen gehen davon aus, dass ihr Nachlass im Todesfall automatisch entsprechend ihrer Vorstellungen verteilt wird. Doch genau hier liegt ein weitverbreiteter Irrtum. Existiert kein Testament oder Erbvertrag, greift in Deutschland automatisch die gesetzliche Erbfolge. Ein weiterer Irrtum ist, dass die gesetzliche Erbfolge eine gerechte Verteilung des Nachlasses sei.
Es gibt in Deutschland zwar klare Regelungen für einen Nachlass ohne Testament, doch diese entsprechen selten den individuellen Wünschen der Betroffenen und führen in der Praxis häufig zu familiären Konflikten. Wenn Sie zu Lebzeiten keine eigenen Vorkehrungen treffen, bestimmt allein das Gesetz nach starren Regeln, wer Ihr Vermögen erhält. Das kann für die Hinterbliebenen überraschende und ungewollte Konsequenzen haben.
Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann zur Anwendung, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat oder ein vorhandenes Testament unwirksam ist. Das gleiche gilt, wenn ein Testament nur die Verteilung einzelner Vermögenswerte regelt und keine vollständige Nachlassregelung enthält, also z.B. nicht bestimmt, wer Erbe sein soll. In diesem Fall kann die gesetzliche Erbfolge ergänzend eingreifen. Für viele Hinterbliebene kommt das überraschend, da sie häufig davon ausgehen, dass der Ehepartner oder die Kinder automatisch alles erben oder dass sie ja ein Testament haben, das ihren Willen umsetzen würde.
Das gesetzliche Erbrecht orientiert sich strikt an Verwandtschaftsverhältnissen und gesetzlichen Quoten, aber nicht an individuellen Wünschen oder familiären Besonderheiten. Individuelle Lebensmodelle wie Patchworkfamilien, unverheiratete Paare oder langjährige Lebensgemeinschaften bleiben dabei unberücksichtigt. Auch persönliche Nähe oder Pflegeleistungen spielen keine Rolle. Die Folge ist häufig eine Nachlassverteilung, die weder dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen noch den Erwartungen der Familie entspricht.
Die gesetzliche Erbfolge ist als Auffangregelung gedacht, nicht als maßgeschneiderte Lösung. Zwar sorgt sie für eine klare rechtliche Ordnung, sie birgt aber auch ein erhebliches Konfliktpotenzial. Gerade deshalb ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit dem eigenen Erbrecht auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob die gesetzliche Regelung den eigenen Vorstellungen wirklich entspricht.
Für potenzielle Erblasser ist es entscheidend zu verstehen, dass die gesetzlichen Regelungen lediglich subsidiär, also nachrangig zum Testament, sind und somit erst in zweiter Linie gelten. Das deutsche Erbrecht räumt der sogenannten Testierfreiheit oberste Priorität ein. Ein formwirksames Testament oder ein Erbvertrag verdrängt die gesetzliche Erbfolge daher grundsätzlich vollständig. Somit können Menschen selbst entscheiden, ob sie ein Testament verfassen und was darin geregelt wird.
Lediglich das Pflichtteilsrecht setzt der Freiheit des Erblassers gewisse Grenzen, indem es bestimmten nahen Angehörigen eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass sichert. Solange jedoch nichts Schriftliches niedergelegt wurde, gilt ausnahmslos die gesetzliche Erbfolge, die unter Umständen auch entfernte Verwandte begünstigt, zu denen Sie zu Lebzeiten womöglich gar keinen Kontakt hatten.

Wie Sie Ihren Pflichtteil geltend machen, lesen Sie in diesem Beitrag.
Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn keine letztwillige Verfügung existiert. Sie greift automatisch und unabhängig davon, ob diese Regelung den persönlichen Vorstellungen des Erblassers entspricht. Gerade deshalb ist es wichtig, den Begriff zu verstehen und zu wissen, welche Personen tatsächlich einen Erbanspruch ohne Testament haben.
Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) detailliert geregelt und legt verbindlich fest, wie der Nachlass verteilt wird. Sie ersetzt den fehlenden letzten Willen des Erblassers und soll Rechtssicherheit schaffen. Dabei geht das Gesetz von einem typisierten Familienbild aus und ordnet Erbansprüche nach der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses sowie dem Familienstand des Verstorbenen. Das Grundprinzip des Erbrechts lautet also: Das Gut rinnt wie das Blut. Emotionale Bindungen spielen für einen möglichen Erbanspruch keine Rolle, sondern lediglich die Blutsverwandtschaft.
Entscheidend sind alsonicht persönliche Bindungen oder individuelle Lebensumstände, sondern allein die gesetzlich definierten Kriterien. Wer erbt, richtet sich ausschließlich nach dieser Systematik und nicht nach moralischen Vorstellungen oder familiären Absprachen.
Gesetzliche Erben sind zunächst die nahen Verwandten des Erblassers sowie der Ehepartner oder der eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Gruppen von Verwandten, die in einer bestimmten Reihenfolge zum Zuge kommen. Solange ein näherer bzw. enger mit dem Erblasser verwandter Angehöriger vorhanden ist, sind weiter entfernte Verwandte vom Erbe ausgeschlossen.
Neben den Verwandten spielen der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner eine besondere Rolle. Beide sind keine Verwandten im rechtlichen Sinne, besitzen aber ein eigenständiges gesetzliches Erbrecht, dessen Umfang maßgeblich vom Güterstand der Ehe abhängt. Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft besteht hingegen kein gesetzlicher Erbanspruch, selbst bei langjährigem Zusammenleben. Das heißt, selbst wenn Lebensgefährten seit 30 Jahren zusammenleben, haben sie untereinander keinerlei Erbansprüche, wenn diese nicht gesondert geregelt werden, z.B. durch entsprechende Einzeltestamente.
Die gesetzliche Erbfolge gilt nur, wenn keine wirksame abweichende Regelung getroffen wurde. Ein Testament oder ein Erbvertrag kann die gesetzliche Erbfolge vollständig oder teilweise verdrängen. Fehlt eine solche Gestaltung, bleibt es bei der gesetzlichen Nachlassverteilung, selbst wenn diese zu unerwünschten Ergebnissen führt.
In der anwaltlichen Praxis zeigt sich häufig, dass viele Erblasser die Tragweite dieser gesetzlichen Regelung unterschätzen. Besonders in modernen Familienkonstellationen führt das Gesetz regelmäßig zu Streitigkeiten, Erbengemeinschaften und finanziellen Belastungen für die Hinterbliebenen.
Der gesetzliche Erbteil ergibt sich aus starren Quoten, die weder individuelle Vermögensverhältnisse noch besondere familiäre Leistungen einzelner Angehöriger berücksichtigen. Pflegeleistungen, finanzielle Unterstützung oder persönliche Nähe bleiben rechtlich unbeachtet. Dadurch entsteht oft eine Nachlassverteilung, die von den Beteiligten als ungerecht empfunden wird.
Gerade deshalb ist die gesetzliche Erbfolge zwar rechtlich klar, aber in vielen Fällen keine zufriedenstellende Lösung. Wer vermeiden möchte, dass das Gesetz über den eigenen Nachlass und dessen Verteilung entscheidet, sollte sich frühzeitig mit einer individuellen Nachlassregelung befassen.
Die gesetzliche Erbfolge folgt im deutschen Erbrecht einem klaren System. Dieses sogenannte Ordnungssystem legt fest, welche Verwandten des Erblassers erbberechtigt sind und in welcher Reihenfolge sie zum Zuge kommen. Das Ziel besteht darin, den Nachlass entsprechend dem Grad der familiären Nähe zu verteilen. Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto stärker ist der Erbanspruch.
Im Mittelpunkt steht das Verwandtenerbrecht. Das Gesetz teilt die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen ein. Dabei ist entscheidend, dass Angehörige einer höheren Ordnung alle Angehörigen nachfolgender Ordnungen von der Erbfolge ausschließen. Solange also ein Erbe aus einer vorrangigen Ordnung vorhanden ist, kommen weiter entfernte Verwandte nicht zum Zug.
Dieses System sorgt zwar für rechtliche Klarheit, führt in der Praxis jedoch häufig zu Überraschungen. So ist beispielsweise vielen Betroffenen nicht bewusst, dass Geschwister vollständig leer ausgehen können, wenn der Erblasser Kinder hat.
Es muss und sollte jedem klar sein: Hat der Erblasser Abkömmlinge (also Kinder oder Enkel) und leben diese noch, schließen sie alle anderen Personen als Erben aus (§ 1924 Abs. 2 BGB). Diese Abkömmlinge des Erblassers gehören somit zur ersten Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB), unabhängig davon, ob sie ehelich, nichtehelich oder adoptiert sind.
Als Abkömmlinge gelten somit nicht nur die "direkten" Kinder, sondern auch deren Kinder, also Enkel und Urenkel. Das heißt also: Ist wenigstens ein Kind, ein Enkel oder ein Urenkel vorhanden, so erbt dieser Abkömmling und schließt alle anderen potenziellen Erben aus (sofern er oder sie nicht enterbt wurde - dann steht ihm oder ihr wiederum ein Pflichtteilsanspruch zu). Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Kind nicht mehr am Leben, treten seine Kinder, also die Enkel des Erblassers, an seine Stelle. Das heißt, die Kinder des Erblassers und deren Kinder schließen sich gegenseitig beim Erben aus. Ist noch ein direkter Abkömmling vorhanden, erben seine Kinder (noch) nicht.
Die Erbteile innerhalb der ersten Ordnung werden grundsätzlich zu gleichen Teilen aufgeteilt (§ 1924 Abs. 4 BGB). Hinterlässt der Erblasser beispielsweise zwei Kinder, so erben diese jeweils die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Kind verstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle und erben mit dem Onkel bzw. der Tante gemeinsam. Dieses klare Prinzip wird häufig unterschätzt, insbesondere, wenn einzelne Kinder bereits zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten haben. Diese werden rechtlich nicht automatisch berücksichtigt.
Auch adoptierte Kinder haben grundsätzlich die gleichen erbrechtlichen Ansprüche wie leibliche Kinder.
Wurden die Kinder schon als Minderjährige adoptiert, werden dadurch grundsätzlich die "alten" Verwandtschaftsverbindungen (z.B. zur leiblichen Mutter und deren Verwandten) gekappt und es entsteht eine neue Beziehung zur Adoptionsfamilie, mit der das Kind nun offiziell verwandt ist, auch wenn genau genommen keine Blutsverwandtschaft besteht. Die Adoption ersetzt sozusagen die Blutsverwandtschaft und macht das Kind für die Adoptiveltern zu einem leiblichen Abkömmling. Dadurch bestehen auch keine Erbansprüche mit Blick auf die „alte” Familie mehr (also auch kein Pflichtteilsanspruch).
Bei Volljährigenadoptionen sieht es dagegen anders aus: Der Adoptierte bleibt mit seiner „alten” Familie verwandt, aber es entsteht zusätzlich auch mit der „neuen” Familie ein Verwandtschaftsverhältnis. Man schafft sich also eine neue Großfamilie mit vier Elternteilen, von denen man Erb- und Pflichtteilsansprüche hat. Dabei ist zu beachten, dass man als volljährig Adoptierter nicht mit den Verwandten der „neuen” Eltern verwandt wird, d. h., gegen diese hat man keine erbrechtlichen Ansprüche. Die Verwandtschaft bezieht sich also nur auf die „neuen” Eltern.
Merke: In besonderen Ausnahmefällen kann eine Adoption Volljähriger auch die gleichen Wirkungen wie eine Minderjährigenadoption haben, d. h., die Verwandtschaft zur „alten” Familie wird ausgelöscht. Das kann laut Gesetz beispielsweise der Fall sein, wenn der zu Adoptierende bereits als Minderjähriger in der entsprechenden Familie gelebt hat (z.B. als Pflegekind) und dadurch eng mit ihr verbunden ist. Im Einzelfall entscheidet das Familiengericht.
Erben der zweiten Ordnung kommen nur dann zum Zuge, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Zur zweiten Ordnung zählen die Eltern des Erblassers sowie deren weitere Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 1 BGB). Leben beide Elternteile noch, erben sie den Nachlass zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 2 BGB). Das ist natürlich besonders bitter für unverheiratete Verstorbene ohne Kinder, die mit den Eltern eigentlich zerstritten waren und auf keinen Fall wollten, dass diese etwas erben. Liegt aber kein Testament vor, passiert genau das.
Leben beide Eltern des Erblassers noch, schließen sie Geschwister des Erblassers von der Erbfolge aus. Ist aber ein Elternteil schon vor dem Erblasser (also dem Sohn oder der Tochter) verstorben, treten die Geschwister an die Stelle des vorverstorbenen Elternteils, sie nehmen also quasi seinen "Platz" ein (§ 1925 Abs. 3 BGB). Ist das der Fall, dann bekommt der überlebende Elternteil die Hälfte des Nachlasses und die weiteren Kinder des verstorbenen Elternteils gemeinsam die andere Hälfte (bzw. wenn nur ein weiteres Kind vorhanden ist, erbt es die verbleibende Hälfte allein).
Anton ist kinderlos und unverheiratet verstorben. Er hinterlässt kein Testament, dafür aber ein Sparvermögen von 100.000 EUR. Weiterer Nachlass ist nicht vorhanden.
Von Antons Eltern lebt nur noch seine Mutter Gerda. Sein Vater Bernd war bereits lange vor ihm verstorben. Bernd hatte aus der Ehe mit Gerda noch den weiteren Sohn Michael (Antons Bruder). Aus einer späteren Ehe hatte er noch die Tochter Paula (Antons Halbschwester), zu der Anton aber nie Kontakt hatte auch auch nicht wollte.
Es entsteht also eine Erbengemeinschaft, die aus Gerda, Michael und Paula besteht. Dabei erbt Gerda mit einer Quote von 1/2 und Michael und Paula jeweils zu 1/4, da letztere erbrechtlich an die Stelle des vorverstorbenen Vaters Bernd getreten sind. Dass Paula aus einer späteren Ehe stammt, interessiert das Gesetz nicht, denn sie ist juristisch gesehen Bernds Tochter (also sein "Abkömmling").
Das heißt, Gerda als überlebendem Elternteil steht die Hälfte von Antons Vermögen zu (50.000 EUR). Michael und Paula stehen jeweils 25.000 EUR des Vermögens zu.
Gerade in diesen Konstellationen entstehen häufig Erbengemeinschaften (überlebender Elternteil und überlebendes Kind), die für die Beteiligten mit erheblichem Konfliktpotenzial verbunden sind. Vielen ist nicht bewusst, dass Geschwister nur dann erben, wenn keine Kinder des Erblassers existieren.

Was passiert, wenn einer aus der Erbengemeinschaft blockiert, lesen Sie in diesem Beitrag.
Hatte der Verstorbene keine Kinder und sind beide Eltern auch schon verstorben, erben seine Geschwister, sofern es welche gibt.
Bei Halbgeschwistern kommt es für ihr Erbrecht bzw. ihren Anspruch auf einen Pflichtteil immer auf die Verwandtschaft mit dem Erblasser an.
Cordulas Vater stirbt ohne Testament und unverheiratet. Sein Vermögen beträgt 100.000 EUR. Neben Cordula hatte er aus einer früheren Ehe noch den Sohn Connor (Cordulas Halbbruder).
Cordula und Connor bilden eine Erbengemeinschaft und erben zu gleichen Teilen, d.h. jedem stehen 50.000 EUR zu. Wäre Connor vom verstorbenen Vater enterbt und Cordula als Alleinerbin eingesetzt worden, stünde Connor ein Pflichtteilsanspruch von einem Viertel zu (ergo 25.000 EUR des Vermögens), den Cordula erfüllen müsste.
Anders hätte es ausgesehen, wenn z.B. Cordulas Mutter verstorben wäre. Da sie mit Connor nicht blutsverwandt ist, würde in einem solchen Fall nur Cordula als ihr einziger Abkömmling erben. Connor wäre weder erb- noch pflichtteilsberechtigt.
Wenn Geschwister schon vorverstorben sind, kommt es für die Bestimmung der Erbfolge darauf an, ob die Geschwister Kinder hatten (d.h. ob der Erblasser Nichten oder Neffen hatte). Diese treten dann an die Stelle ihrer verstorbenen Eltern und erben vom Onkel bzw. der Tante. Der Grund dafür: Der Stamm des verstorbenen Geschwisterteils setzt sich in dessen Kind fort, ist also sozusagen noch nicht "ausgestorben".
Michael ist kinderlos mit einem Vermögen von 50.000 EUR verstorben. Seine Eltern waren lange vor ihm gestorben. Von seinen Geschwistern Paul und Paula lebt nur noch der kinderlose Paul. Paula war schon Jahre vor Michael gestorben, hat aber zwei Kinder (Kevin und Ken).
Paul und die Kinder von Paula bilden eine Erbengemeinschaft, in der Paul 25.000 EUR erbt (die Hälfte) und Kevin und Ken jeweils 12.500 EUR. Das heißt, Kevin und Ken müssen sich die auf ihren Stamm entfallene Quote von 1/2 teilen.
Zur dritten Ordnung gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Auch hier gilt das Prinzip der Stellvertretung. Lebt ein Großelternteil nicht mehr, treten dessen Kinder, also Onkel und Tanten des Erblassers, in die Erbfolge ein.
Die Großeltern erben daher nur, wenn
Noch weiter entfernte Verwandte gehören zu den folgenden Ordnungen und kommen nur dann zum Zug, wenn keine näheren Angehörigen vorhanden sind.
In der anwaltlichen Praxis sind diese Konstellationen eher selten relevant. Sie zeigen jedoch deutlich, wie strikt das Gesetz die familiäre Nähe bewertet und wie konsequent weiter entfernte Verwandte ausgeschlossen werden.
Sind auch nach intensiver Recherche (Stichwort: Erbenermittler) keinerlei Verwandte mehr vorhanden, was in der Praxis äußerst selten ist, erbt der Staat (sog. Fiskuserbschaft). Das gilt übrigens auch dann, wenn alle verfügbaren Erben das Erbe ausgeschlagen haben, weil der Nachlass z.B. überschuldet ist. Im Gegensatz zu allen anderen Erben der gesetzlichen Erbfolge hat der Staat nicht das Privileg, die Erbschaft ausschlagen zu dürfen, sondern der Nachlass fällt ihm mit allen negativen und positiven Aspekten zu. Das heißt also, es gibt faktisch kein Erbe, das "herrenlos" im deutschen Rechtssystem herumwandert. Auch wenn die “richtigen” Erben erst nach Jahren ermittelt werden können, so sind sie dennoch von Beginn an die Erben gewesen, völlig unabhängig davon, ob sie von dieser Erbschaft wussten.

In meinem Beitrag zum Thema erfahren Sie mehr zum Thema Annahme und Ausschlagung der Erbschaft.
Ein häufiger Irrtum besteht darin anzunehmen, dass alle nahen Angehörigen automatisch erben. Tatsächlich schließt bereits ein einziges Kind sämtliche Verwandte nachfolgender Ordnungen aus. also z.B. die Eltern und Geschwister des Erblassers. Diese gesetzliche Systematik ist vielen Erblassern nicht bekannt und führt im Todesfall regelmäßig zu Enttäuschung und Streit innerhalb der Familie, vor allem dann, wenn zu den Erben zu Lebzeiten gar kein oder nur schlechter Kontakt bestand.
Gerade deshalb ist es wichtig, die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen zu kennen und zu prüfen, ob sie den eigenen Vorstellungen von einer gerechten Nachlassverteilung entspricht.
Viele Mandanten gehen davon aus, dass der Ehepartner im Todesfall automatisch Alleinerbe wird. Diese Annahme ist jedoch nur in bestimmten, sehr seltenen Konstellationen richtig. Das Ehegattenrecht im Erbrecht folgt eigenen gesetzlichen Regeln und hängt maßgeblich davon ab, ob neben dem Ehepartner weitere gesetzliche Erben vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde.
Der Ehegatte gehört nicht zu den Verwandten des Erblassers, besitzt aber dennoch ein eigenständiges gesetzliches Erbrecht (§ 1931 BGB). Dieses tritt neben das Verwandtenerbrecht und besteht unabhängig davon, ob Kinder, Eltern oder andere Angehörige vorhanden sind. Voraussetzung ist, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch bestand. Bei einer rechtskräftigen Scheidung entfällt das gesetzliche Erbrecht vollständig.
Die Höhe des Erbteils des Ehegatten richtet sich danach, mit welchen Verwandten er gemeinsam erbt und in welchem Güterstand die Ehe bestand. Je näher diese Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, desto geringer fällt der Erbteil des Ehegatten aus.
Hinterlässt der Erblasser einen Ehepartner und Kinder, erben beide gemeinsam. In diesem Fall erhält der Ehegatte grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Hinzu kommt ein weiterer pauschaler Viertelanteil als Ausgleich für den Zugewinn, sofern die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wurde (§ 1371 Abs. 1 BGB), die Ehegatten vor einem Notar also keine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart haben. Der Ehepartner erhält bei der Zugewinngemeinschaft also insgesamt die Hälfte des Nachlasses, während sich die Kinder die andere Hälfte zu gleichen Teilen teilen.
Diese Regelung überrascht viele Hinterbliebene, da sie häufig erwarten, dass der Ehepartner den gesamten Nachlass erhält. Tatsächlich entsteht in diesen Fällen regelmäßig eine Erbengemeinschaft zwischen Ehegatten und Kindern, die rechtlich und emotional anspruchsvoll sein kann, gerade dann, wenn die Kinder z.B. aus der ersten Ehe stammen.
Sind keine Kinder vorhanden, treten die Erben der zweiten Ordnung in die Erbfolge ein. Dazu zählen die Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge. In dieser Konstellation erhält der Ehegatte grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Auch hier erhöht sich der Erbteil bei der Zugewinngemeinschaft um ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB), sodass dem Ehepartner insgesamt drei Viertel des Nachlasses zustehen.
Der verbleibende Teil fällt an die Eltern oder Geschwister des Erblassers. Gerade in diesen Fällen kommt es häufig zu Spannungen, da der überlebende Ehepartner und die Herkunftsfamilie des Verstorbenen gemeinsam über den Nachlass entscheiden müssen. Besonders gravierend kann ein Konflikt ausfallen, wenn die Ehegatten Eigentümer einer selbst bewohnten Immobilie waren, die gemeinsam finanziert wurde, und die Eltern und/oder Geschwister des Verstorbenen plötzlich Miteigentümer werden.
Für die Berechnung der Erbquote des Ehepartners ist der Güterstand von zentraler Bedeutung. Lebten die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinn pauschal durch einen erhöhten Erbteil ausgeglichen. Wurde hingegen durch einen notariellen Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart, gelten abweichende Regeln, die zu deutlich anderen Ergebnissen führen können.
Insbesondere bei Gütertrennung hängt die Höhe des Erbteils des Ehepartners von der Anzahl der vorhandenen Kinder ab. In der Praxis wird dieser Umstand häufig übersehen, was zu erheblichen Fehleinschätzungen bei der Nachlassplanung führt.
Das gesetzliche Ehegattenrecht im Erbrecht ist komplex und stark von den individuellen Umständen abhängig. Viele Erblasser verlassen sich darauf, dass der Ehepartner ausreichend abgesichert ist, ohne die gesetzlichen Quoten im Detail zu kennen. Dies kann zu finanziellen Engpässen, Streitigkeiten innerhalb der Familie oder unerwünschten Erbengemeinschaften führen.
Wer sicherstellen möchte, dass der Ehepartner umfassend abgesichert ist oder bestimmte Vermögenswerte gezielt erhält, sollte daher prüfen, ob die gesetzliche Erbfolge den eigenen Vorstellungen entspricht oder ob eine abweichende Regelung sinnvoll ist. Hierzu sollten sich Ehepartner von einem auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Rechtsanwältin Sabrina Bauroth ist auf das Erbrecht spezialisiert und berät Ehepaare bei der Gestaltung ihres Testaments, um eine dem Wunsch der Ehepartner entsprechende Regelung zu finden.beim Erbrecht der Eltern (siehe oben unter Punkt 2).

Mehr dazu lesen Sie in meinem Beitrag zum Thema: Ehepartner stirbt, wer erbt das Haus?
Der gesetzliche Erbteil legt den Anteil am Nachlass fest, den ein Erbe erhält, wenn kein Testament existiert. Die Höhe dieses Anteils ergibt sich nicht aus individuellen Vereinbarungen, sondern aus festen gesetzlichen Quoten. Für viele Erben ist die Berechnung der Erbquote jedoch schwer nachvollziehbar, da mehrere Faktoren gleichzeitig berücksichtigt werden müssen.
Der gesetzliche Erbteil bezeichnet den Anteil am Nachlass, der einem Erben nach der gesetzlichen Erbfolge zusteht. Er entsteht automatisch mit dem Erbfall und umfasst sowohl Vermögenswerte als auch Verbindlichkeiten. Der gesetzliche Erbteil ist vom Pflichtteil zu unterscheiden, da dieser lediglich einen Zahlungsanspruch darstellt und keine Beteiligung am Nachlass vermittelt.
Die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt davon ab, wie viele Miterben vorhanden sind und in welchem Verhältnis sie zum Erblasser stehen. Je mehr Erben beteiligt sind, desto kleiner fällt der einzelne Erbteil aus.
Die Erbquote ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Verwandtschaftsgrad, Ordnungssystem und gegebenenfalls dem Ehegattenrecht im Erbrecht. Zunächst wird festgestellt, welche Erben nach der gesetzlichen Erbfolge überhaupt zum Zuge kommen. Anschließend wird der Nachlass entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufgeteilt.
Hinterlässt der Erblasser beispielsweise zwei Kinder, so erben diese zu gleichen Teilen. Ist zusätzlich ein Ehegatte vorhanden und bestand die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses, während sich die Kinder die verbleibende Hälfte teilen. Die konkrete Erbquote jedes Kindes beträgt in diesem Fall ein Viertel.
In der Praxis kommt es häufig zu Fehlberechnungen, weil Sonderregelungen übersehen werden. Dazu zählen insbesondere der pauschale Zugewinnausgleich des Ehegatten oder das Eintrittsrecht von Enkeln, wenn ein Kind des Erblassers bereits verstorben ist. Auch die Ausschlagung einer Erbschaft kann die Erbquote der verbleibenden Erben verändern.
Unklare Vorstellungen vom eigenen Erbanspruch führen nicht selten zu Streit innerhalb der Erbengemeinschaft. Um Konflikte zu vermeiden, ist es ratsam, die Erbquote frühzeitig rechtlich prüfen zu lassen.
Die Erbquote bestimmt, welchen Anteil am Vermögen ein Erbe erhält und in welchem Umfang er für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Zudem beeinflusst sie maßgeblich die Entscheidungsbefugnisse innerhalb einer Erbengemeinschaft. Wer seine rechtliche Position kennt, kann fundierte Entscheidungen treffen und spätere Auseinandersetzungen vermeiden.
Die gesetzliche Erbfolge greift automatisch, wenn kein Testament vorhanden ist. Sie stellt jedoch nur eine pauschale Regelung dar und berücksichtigt weder individuelle Lebensumstände noch persönliche Wünsche. In vielen Fällen ist es daher sinnvoll, bewusst von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und den Nachlass gezielt zu gestalten.
Besonders häufig führt die gesetzliche Erbfolge in modernen Familien zu unerwünschten Ergebnissen. Patchworkfamilien, unverheiratete Lebensgemeinschaften oder kinderlose Ehen sind im gesetzlichen Erbrecht nur unzureichend oder gar nicht berücksichtigt. Auch wenn Vermögen ungleich verteilt oder einzelne Angehörige besonders abgesichert werden sollen, beispielsweise weil sie Pflegeleistungen für den Erblasser erbracht haben, stößt die gesetzliche Nachlassverteilung schnell an ihre Grenzen.
Unternehmerisches Vermögen, Immobilien oder komplexe Familienstrukturen erhöhen zusätzlich das Risiko von Streitigkeiten und finanziellen Belastungen für die Erben. In diesen Fällen entspricht die gesetzliche Erbfolge oft nicht dem tatsächlichen Willen des Erblassers.
Wer die Verteilung seines Nachlasses selbst bestimmen möchte, kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Auf diese Weise lassen sich klare Regelungen treffen, Pflichtteilsrisiken steuern und spätere Konflikte innerhalb der Familie vermeiden. Auch die gezielte Anordnung von Vermächtnissen oder Auflagen (nebst Kontrolle der Umsetzung durch einen Testamentsvollstrecker) kann sinnvoll sein, um einzelnen Personen bestimmte Vermögenswerte zukommen zu lassen.
Eine besonders wichtige Rolle spielt dabei die Frage, wer die Umsetzung des letzten Willens überwacht. Gerade bei mehreren Erben oder einem größeren Vermögen kann es ratsam sein, eine neutrale Instanz einzuschalten.
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bietet die Möglichkeit, den Nachlass professionell und konfliktfrei abzuwickeln. Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der letzte Wille des Erblassers korrekt umgesetzt wird. Er verwaltet den Nachlass und schützt die Erben vor internen Auseinandersetzungen. Dies ist insbesondere bei Erbengemeinschaften, minderjährigen Erben oder umfangreichem Vermögen von großer praktischer Bedeutung.
Eine fachkundige Beratung ist hierbei entscheidend, da sowohl die Gestaltung des Testaments als auch die Auswahl einer geeigneten Testamentsvollstreckerin rechtlich einwandfrei erfolgen muss.

Was bedeutet Testamentsvollstreckung? Was Sie als Erblasser und Erben wissen sollten!
Inhalt
Die Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge nach den individuellen Wünschen des Erblassers erfordert fundierte Kenntnisse des Erbrechts und der aktuellen Rechtsprechung. Fehler in der Formulierung oder unklare Regelungen können dazu führen, dass das Testament unwirksam ist oder neue Streitpunkte entstehen. Ein gut gemeintes, aber falsch formuliertes Testament kann sich unter Umständen nachteiliger auswirken als gar kein Testament.
Sabrina Bauroth ist auf das Erbrecht spezialisierte Rechtsanwältin und zertifizierte Testamentsvollstreckerin. Sie unterstützt Mandanten bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Nachlassregelung. Durch eine individuelle Beratung lässt sich sicherstellen, dass der eigene Wille im Erbfall tatsächlich umgesetzt wird und der Nachlass nicht allein nach starren gesetzlichen Vorgaben verteilt wird.
Wer sicherstellen möchte, dass der eigene Nachlass nach den persönlichen Vorstellungen geregelt wird, sollte sich frühzeitig beraten lassen. Die auf das Erbrecht spezialisierte Rechtsanwältin und zertifizierte Testamentsvollstreckerin Sabrina Bauroth unterstützt Sie bei allen Fragen rund um die gesetzliche und individuelle Erbfolge. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin, um Klarheit zu schaffen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Gibt es weder ein wirksames Testament noch einen Erbvertrag, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Dann erben grundsätzlich die nächsten Verwandten nach dem Ordnungssystem. Zusätzlich kann ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner gesetzlich miterben. Unverheiratete Partner haben ohne Testament in der Regel keinen Erbanspruch. Wer konkret erbt, hängt davon ab, welche Angehörigen vorhanden sind.
Nein, das ist nur in bestimmten Konstellationen der Fall. Häufig erbt der Ehepartner gemeinsam mit Kindern oder, falls keine Kinder existieren, mit den Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen. Die genaue Erbquote hängt außerdem vom Güterstand, insbesondere von der Zugewinngemeinschaft, ab. Gerade deshalb lohnt sich eine konkrete Berechnung und rechtliche Einordnung.
Die Erbquote ergibt sich aus der Frage, welche Erben nach Ordnungen erbberechtigt sind und ob ein Ehepartner vorhanden ist. Kinder und deren Abkömmlinge erben grundsätzlich zuerst und schließen weiter entfernte Verwandte aus. Der Ehepartner erhält je nach Konstellation und Güterstand einen bestimmten Anteil, häufig kommt bei Zugewinngemeinschaft ein zusätzlicher Anteil hinzu. Für eine verlässliche Berechnung sollten die familiären Verhältnisse und der Güterstand geprüft werden.
In der Regel entsteht dann eine Erbengemeinschaft, in der alle Miterben den Nachlass gemeinsam verwalten. Entscheidungen über wichtige Nachlassfragen müssen gemeinsam getroffen werden, was in der Praxis zu Konflikten führen kann. Besonders problematisch ist das bei Immobilien oder wenn einzelne Erben schnell Geld benötigen. Eine klare Regelung durch ein Testament kann solche Streitpunkte häufig vermeiden.
Ja, durch ein formwirksames Testament oder einen Erbvertrag können Sie die gesetzliche Erbfolge ganz oder teilweise ersetzen. So lassen sich individuelle Wünsche umsetzen, bestimmte Personen absichern und die Nachlassverteilung klar regeln. Zusätzlich kann eine Testamentsvollstreckung helfen, den letzten Willen neutral und professionell umzusetzen. Für eine rechtssichere Gestaltung ist eine Beratung sinnvoll, insbesondere wenn Familie, Vermögen oder Pflichtteilsfragen komplex sind.

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Bildquellennachweis: robertkneschke via Canva.com

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