Testamentsauslegung und Erbenermittlung sind zwei Möglichkeiten, Lücken und unklare Verfügungen in einem Testament bzw. Erbvertrag zu füllen oder unbekannte Erben ausfindig zu machen. Sowohl bei Testamenten und Erbverträgen als auch bei deren Fehlen kann es zu Situationen kommen, in denen die Erben nicht bekannt sind oder aufwendig ermittelt werden müssen, z.B. wenn im Testament benannte Personen schon vor dem Erblasser verstorben sind. Bei Streitigkeiten über die Erbenstellung kann auch eine Erbenfeststellungsklage notwendig werden.
Im Rahmen der Testamentsauslegung sind die Verfügungen in Testament und Erbvertrag so mehrdeutig oder unklar, dass eine Erbauseinandersetzung oder eine dem Willen des Erblassers entsprechende Verteilung des Nachlasses auf die Erben nicht möglich ist. Im Wege der Testamentsauslegung ist dann zu ermitteln, was der Erblasser mit seinem Testament gewollt hat.
Rechtsanwältin Sabrina Bauroth ist spezialisiert auf Erbrecht und informiert in diesem Artikel darüber, was es mit der Erbenermittlung und der Testamentsgestaltung auf sich hat, wie man beides vermeiden kann und warum es sicherer ist, ein Testament von einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt erstellen zu lassen.
Wer in Deutschland etwas vererben möchte, kann dies durch ein Testament oder einen Erbvertrag tun, in dem er seinen letzten Willen festhält. Die Errichtung eines Testaments ist nicht vorgeschrieben, aber sehr empfehlenswert, um die Erbfolge eindeutig zu regeln. Wird kein Testament errichtet oder kein letzter Wille zu Papier gebracht, greift die gesetzliche Erbfolge. Möchte man diese gesetzlichen Folgen ausschließen oder abändern, ist ein Testament zwingend notwendig. Aber auch dann, wenn nur die gesetzliche Erbfolge bestätigt werden soll, ist ein Testament sinnvoll, da es bei Einhaltung bestimmter Erfordernisse den Erben die Beantragung eines Erbscheins ersparen kann.
Die gesetzliche Erbfolge gliedert sich in verschiedene Ordnungen, in denen die Verwandten als gesetzliche Erben nach dem Verwandtschaftsgrad eingeteilt werden: Zunächst erben in der ersten Ordnung die Kinder und deren Abkömmlinge (also die Enkel des Erblassers), dann die Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen (zweite Ordnung), dann die Großeltern sowie deren Abkömmlinge (Onkel und Tanten) und Cousins und Cousinen (dritte Ordnung). Grundsätzlich kann man sagen, dass die älteren Angehörigen der jeweiligen Erbordnungen die jüngeren vom Erbe ausschließen: Lebt beispielsweise die Tochter des Erblassers noch, verdrängt sie ihr eigenes Kind (Enkel) aus der Erbfolge. Der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bzw. der Ehegatte erbt, da er mit dem Erblasser nicht verwandt ist, immer neben den Verwandten nach den gesetzlichen Bestimmungen und u.a. seinem Güterstand entsprechend. Nichteheliche Lebensgefährten des Erblassers (sogenannte “wilde Ehe”) erben nichts.
Mehr zur gesetzlichen Erbfolge erfahren Sie in diesem Beitrag.
Was in der Theorie einfach klingt, nämlich wer ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge erbt, ist in der Praxis oft schwierig. Denn die Ermittlung und Feststellung der Erben kann durchaus problematisch sein. Gerade wenn Erblasser vereinsamt sind oder Familien seit Jahren zerstritten sind, besteht häufig kein Kontakt mehr zueinander und der Erblasser kennt seine entfernteren Verwandten möglicherweise überhaupt nicht. Nicht selten ist dem Erblasser noch nicht einmal bewusst, ob er überhaupt noch Verwandte hat, wenn diese z.B. aus entfernteren Erbordnungen stammen.
In solchen Fällen muss eine Erbenermittlung durchgeführt werden, um nach dem Tod des Erblassers die begünstigten gesetzlichen Erben zu ermitteln. Dies kann auch ergeben, dass überhaupt keine Erben mehr vorhanden sind. In diesem Fall fällt der Nachlass an den Staat. Das passiert auch dann, wenn alle potenziellen Erben die Erbschaft ausschlagen.
Aber auch dann, wenn ein Testament vorliegt und darin Erben benannt sind, müssen diese Erben gefunden werden. Dabei kann der Fall eintreten, dass die Erben nicht ohne weiteres ausfindig gemacht werden können, weil sie z.B. verzogen oder ausgewandert sind. Sind die Erben selbst bereits verstorben und haben Nachkommen oder geht die Erbschaft auf andere Verwandte über, kann dies zu einer komplizierten und langwierigen Erbenermittlung führen, die auch ins Ausland führt.
Mehr zum Thema Annahme und Ausschlagung der Erbschaft erfahren Sie in diesem Beitrag.
Melden sich gesetzliche Erben von sich aus beim zuständigen Nachlassgericht und beantragen einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, wird im Rahmen des Erbscheinsverfahrens geprüft, ob die Erben tatsächlich als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Dazu muss der Antragsteller des Erbscheins durch öffentliche Urkunden (Geburtsurkunde des Erblassers, Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde etc.) nachweisen, dass er gesetzlicher Erbe ist.
Liegt jedoch kein Testament vor und melden sich die gesetzlichen Erben nach dem Tod des Erblassers nicht bzw. sind die Erben auch nicht durch einfache Recherche des Nachlassgerichtes zu ermitteln, so wird zumeist über den Nachlass eine sogenannte Nachlasspflegschaft angeordnet und ein Nachlasspfleger bestellt (§ 1960 BGB).
Der Nachlasspfleger nimmt für die Erben den Nachlass in Besitz, ermittelt den Wert des Nachlasses, kündigt Verträge etc. Daher ist er auch Ansprechpartner für Gläubiger und Vertragspartner des Erblassers, denn er vertritt die unbekannten Erben. Zu den Aufgaben des Nachlasspflegers gehört üblicherweise auch die Ermittlung der Erben, wozu er Nachforschungen anzustellen und alles ihm Zumutbare zu tun bzw. zu veranlassen hat.
Hat der Nachlasspfleger alles Zumutbare getan, die gesetzlichen Erben aber dennoch nicht ermitteln können, kann er auch gewerbliche Dienstleister mit der Erbenermittlung beauftragen.
Um eine Nachlasspflegschaft oder eine unter Umständen langwierige Erbenermittlung zu vermeiden, kann der Erblasser vor seinem Tod Vorsorge treffen. Er kann ein Testament errichten und darin Erben einsetzen. Damit dies im Falle des Vorversterbens der eingesetzten Erben nicht zu Problemen führt, ist z.B. die Einsetzung von Ersatzerben durch den Erblasser möglich. Sind die ursprünglich eingesetzten Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben, erben nicht deren Abkömmlinge oder gesetzliche Erben, sondern die eingesetzten Ersatzerben.
Um einen Ersatzerben in einem Testament rechtssicher einsetzen zu können und um ein Testament eindeutig und rechtswirksam zu errichten, sollte sich der Erblasser von einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Eine solche Beratung und die entsprechende Gestaltung des Testaments stellen sicher, dass nach dem Tod des Erblassers mit dem Nachlass so verfahren wird, wie es sich der Erblasser vorgestellt hat.
Sabrina Bauroth ist Rechtsanwältin und auf das Erbrecht spezialisiert. Sie vertritt und berät Personen, die ein Testament errichten, ein bestehendes Testament überprüfen oder ändern lassen wollen, sowie Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte in allen erbrechtlichen Angelegenheiten.
Wenn ein Erblasser kein Testament hinterlassen hat, kann es zu Problemen bei der Ermittlung der gesetzlichen Erben kommen. Auch bei einem errichteten Testament kann eine Erbenermittlung notwendig werden, wenn die eingesetzten Erben bereits vorverstorben sind und deren gesetzliche Erben oder andere Verwandte, die anstelle der eingesetzten Erben die Erbschaft antreten können, ermittelt werden müssen.
Neben der Problematik, wer durch ein Testament überhaupt als Erbe eingesetzt wird, kann es aber auch Situationen geben, in denen unklar ist, was der Erblasser mit den Verfügungen seines Testaments gemeint hat. Beispielsweise kann schon unklar sein, wer überhaupt Erbe sein soll und wer nur ein Vermächtnis (eine Zuwendung aus dem Nachlass) erhalten soll. Für Laien sind Erben und Vermächtnisnehmer identisch, während der Jurist klar zwischen beiden unterscheidet.
Ein Testament kann aus Unkenntnis so mehrdeutig oder unklar sein, dass es nicht ohne weiteres umgesetzt bzw. zur Erfüllung gebracht werden kann. Zudem kann ein Testament lange vor dem Tod des Erblassers errichtet worden sein, so dass Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die lange vor dem Tod des Erblassers eingetreten sind, nicht mehr berücksichtigt worden sind oder werden konnten. Neben unklaren Formulierungen kann das Testament auch Verfügungen enthalten, die mit dem geltenden Recht nicht vereinbar sind.
In solchen Fällen bedarf es der Testamentsauslegung, also der Interpretation, was der Erblasser mit seinen Worten und Verfügungen im Testament gemeint haben könnte. Die Auslegung des Testaments dient dazu, den Willen des Erblassers zu verwirklichen.
Der Wortlaut des Testaments ist dabei nur ein Indiz für die Auslegung, die oft schon aufgrund der laienhaften Verwendung von Rechtsbegriffen - regelmäßig werden erben und vermachen von juristischen Laien trotz der unterschiedlichen Bedeutung identisch verwendet - zu unklaren Situationen führt.
Dazu ein kleines Beispiel:
Erblasser A hat drei Kinder. In seinem Testament verfügt er, dass Tochter A sein Haus, Tochter B sein Wertpapierdepot sowie sein Vermögen, Sohn C zwei Eigentumswohnungen sowie weitere Personen Vermögensgegenstände aus dem Nachlass erhalten sollen.
Problematisch ist bereits, dass niemand aus dieser Aufzählung klar als Erbe oder als Vermächtnisnehmer bezeichnet wurde. Es bleibt daher im Dunkeln , ob z.B. die Kinder die ihnen zugewendeten Nachlassgegenstände als (Voraus-)Vermächtnis oder als Erbe erhalten sollen und ob der Erblasser möglicherweise eine Enterbung der Kinder damit ausdrücken wollte. Auch könnte das Testament so gelesen werden, dass die Kinder quotal so am Erbe beteiligt werden sollen, wie die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände zueinander stehen.
Würde man das Testament oder Teile davon als Enterbung der Kinder verstehen, könnten noch Pflichtteilsansprüche der Kinder gegenüber den von Erblasser A eingesetzten anderen Personen bestehen (sofern man diese als Erbe ansehen sollte), sofern die zugedachten Nachlassgegenstände nicht deckungsgleich mit dem Pflichtteil wären. Wer aufgrund der unklaren Verfügungen in diesem Testament als Erbe in Betracht kommt, ist nicht eindeutig und muss somit durch Auslegung bestimmt werden.
Mehr zum Thema Pflichtteil erfahren Sie in diesem Beitrag.
Ist ein Testament nicht eindeutig und lässt es den wirklichen Willen des Erblassers nicht erkennen, muss das Testament im Rahmen des Erbscheinverfahrens ausgelegt werden. Ein Erbschein ist zwar nicht in jedem Fall erforderlich, aber bei unklaren Testamenten empfehlenswert, da das Nachlassgericht im Erbscheinverfahren über die nötige Auslegung und die Erbenstellung entscheiden kann.
Im Erbscheinverfahren können die möglichen Erben und die im Testament Bedachten „ihre“ Sicht der Testamentsauslegung darlegen, d.h. wie das Testament und die darin enthaltenen Verfügungen aus ihrer Sicht auszulegen seien. Zu beachten ist aber, dass ein Erbschein keine “in Stein gemeißelte” Feststellung der Erben bedeutet. Eine solche Rechtsfolge kann nur mit der sogenannten Erbenfeststellungsklage erreicht werden. Widerspricht beispielsweise das Ergebnis der Erbenfeststellungsklage einem zuvor erteilten Erbschein, muss der Erbschein wieder eingezogen werden. Im Erbschein benannte Erben könnten also im Extremfall rückwirkend keine Erben mehr sein.
Für die Ermittlung der vorteilhaftesten Vorgehensweise sollte stets ein auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der die Auslegungsmethoden und die gesetzlich normierten Auslegungsregeln kennt und auf den Einzelfall anzuwenden weiß.
Entscheidend für die Auslegung eines Testaments ist immer der Wille des Erblassers. Es kommt nicht darauf an, wie andere das Testament verstehen könnten, sondern darauf, was der Erblasser gewollt hat.
Der erste Schritt ist die erläuternde Auslegung. Dabei ist auf den Horizont des Erblassers, seine Lebensumstände und den Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen. Es ist zu ermitteln, was der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung mit seinen Worten gemeint hat. Ausgangspunkt bleibt auch hier der Wortlaut des Testaments, aber man orientiert sich daran, wie der Erblasser es gemeint hat. Ziel der erläuternden Auslegung ist es, den wahren Willen des Erblassers zu erforschen.
Enthält das Testament Regelungslücken, so ist in einem zweiten Schritt im Wege der ergänzenden Auslegung der mutmaßliche Wille des Erblassers für die Lücken zu ermitteln. Dies kann z.B. erforderlich sein, wenn nach Errichtung des Testaments Umstände eingetreten sind, die dem Erblasser nicht bekannt waren und die er nicht berücksichtigt hat.
Hat der Erblasser z.B. seinen Nachlass seinen beiden Kindern vermacht und stellt sich nach seinem Tod heraus, dass er noch ein drittes Kind hat, von dem er nichts wusste, so liegt eine Lücke vor, von der der Erblasser nichts wusste. Es ist dann zu prüfen, ob der Erblasser, hätte er von dem dritten Kind gewusst, seinen Nachlass gleichmäßig auf alle Kinder verteilt hätte oder nicht.
Im Extremfall könnte es sogar entgegen dem Wortlaut des Testaments ausgelegt werden, wenn dadurch der mutmaßliche wahre Wille des Erblassers umgesetzt würde. Dies kann zu großen Konflikten und Streitigkeiten führen.
Neben den Auslegungsmethoden der erläuternden und ergänzenden Auslegung enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verschiedene gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 2066-2076, 2101, 2102, 2108 Abs. 2, 2148, 2165, 2167, 2169 Abs. 3 und 2173 ff. BGB). Diese finden nur Anwendung, wenn der Wille des Erblassers durch Auslegung nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann.
So bestimmt § 2066 Satz 1 BGB, dass die gesetzlichen Erben auch dann nach der gesetzlichen Erbquote erben, wenn der Erblasser im Testament keine Anordnung über die Erbquote getroffen hat. Verfügt der Erblasser, dass seine "Verwandten" erben sollen, ohne diese näher zu bezeichnen, sind damit nicht alle Verwandten des Erblassers gemeint. Im Zweifel sind damit gemäß § 2067 Satz 1 BGB alle seine gesetzlichen Erben zur Zeit des Erbfalls gemeint, und zwar nach den gesetzlichen Erbquoten.
Kann auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der wahre Wille des Erblassers nicht ermittelt werden, bleibt das Testament ohne Folgen und es gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Testament bliebe also vollständig oder zumindest in Teilen unbeachtet. Dies zeigt, wie wichtig die Hinzuziehung eines im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalts ist, um seinen letzten Willen rechtsverbindlich und sicher zu gestalten.
Der Erblasser kann die Auslegung seines Testaments und die Ermittlung der Erben vermeiden, indem er in seinem Testament genau und rechtlich eindeutig festlegt, wie mit seinem Nachlass nach seinem Tod verfahren werden soll. Gerade für juristische Laien ist es aber oft nicht einfach, rechtlich eindeutige und unmissverständliche Verfügungen zu treffen, damit der Nachlass auch tatsächlich so geregelt wird, wie es sich der Erblasser vorstellt. Schon kleine Unstimmigkeiten im Wortlaut könnten nach dem Tod zu einem langwierigen Verfahren führen, wenn es darüber unter den potenziell Berechtigten zu Streit kommen sollte.
Zukünftige Erblasser sollten sich daher beraten lassen, um zu vermeiden, dass ihr Testament später ausgelegt werden muss und es zu Situationen kommen kann, in denen die Auslegung nicht dem Willen des Erblassers entspricht.
Sabrina Bauroth ist Rechtsanwältin und auf das Erbrecht spezialisiert. Sie berät Erblasser über Ihre Wünsche hinsichtlich der Gestaltung Ihres Erbes und erstellt geeignete und rechtsverbindliche Testamentsentwürfe, die keiner Auslegung bedürfen und rechtlich verbindlich sind.
Ein solcher Entwurf muss dann vom künftigen Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, um gültig und wirksam zu sein.
Die Erbenermittlung ist ein Verfahren zur Ermittlung und Auffindung unbekannter Erben. Dies ist notwendig, wenn kein Testament vorliegt, die eingesetzten Erben schwer auffindbar oder bereits verstorben sind und keine Ersatzerben eingesetzt wurden.
Eine Erbenermittlung wird notwendig, wenn nach dem Tod eines Erblassers die gesetzlichen Erben nicht bekannt sind oder sich nicht von selbst melden. Auch wenn ein Testament vorliegt, kann eine Erbenermittlung notwendig werden, wenn die eingesetzten Erben schwer auffindbar oder vor dem Erblasser verstorben sind.
Meldet sich kein gesetzlicher Erbe oder ist ein solcher nicht durch einfache Recherche des Gerichts auffindbar, ordnet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an und bestellt einen Nachlasspfleger. Der Nachlasspfleger kann dann Erbenermittlungen selbst durchführen oder gewerbliche Erbenermittler beauftragen.
Erblasser können eine Erbenermittlung vermeiden, indem sie ein klares Testament errichten, das die Erben eindeutig bezeichnet und gegebenenfalls Ersatzerben vorsieht (z.B. im Falle des Vorversterbens der Erben). Eine Beratung durch einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist ratsam.
Die Testamentsauslegung ist das Verfahren zur Auslegung eines Testaments, wenn dessen Anordnungen rechtlich unklar oder mehrdeutig sind. Ziel ist es, den wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln.
Eine Testamentsauslegung wird notwendig, wenn das Testament unklare Begriffe, widersprüchliche Anordnungen oder Lücken enthält, die eine dem Willen des Erblassers entsprechende Verteilung des Nachlasses erschweren.
Es gibt zwei Arten der Testamentsauslegung: die erläuternde Auslegung, die den wirklichen Willen des Erblassers ermitteln soll, und die ergänzende Auslegung, die Lücken im Testament mit dem mutmaßlichen Willen des Erblassers ausfüllt. Es kann sogar entgegen dem Wortlaut des Testaments ausgelegt werden. Auch die gesetzlichen Auslegungsregeln können herangezogen werden, wenn der Wille des Erblassers nicht eindeutig feststellbar ist.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält verschiedene Auslegungsregeln (§§ 2066-2076, 2101, 2102, 2108 Abs. 2, 2148, 2165, 2167, 2169 Abs. 3 und 2173 ff. BGB), die zur Anwendung kommen, wenn der Wille des Erblassers durch andere Auslegungsmethoden nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann.
Zukünftige Erblasser sollten ihr Testament klar und rechtlich eindeutig formulieren, am besten mit Hilfe eines auf Erbrecht spezialisierten Anwalts. Dieser kann einen präzisen Testamentsentwurf erstellen, der den Wünschen des künftigen Erblassers entspricht und rechtsgültig ist. Eine klare und eindeutige Bestimmung der Erben und Vermächtnisnehmer kann spätere Auslegungsprobleme vermeiden.
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