Wenn der Ehepartner stirbt, steht häufig nicht nur eine Familie vor einem emotionalen Ausnahmezustand, sondern zugleich vor einer existenziellen Frage: Was passiert mit dem gemeinsamen Haus und dem Grundstück, auf dem es steht?

Viele Ehe- und Lebenspartner sind überzeugt, automatisch Alleineigentümer zu werden, bis plötzlich Post vom Nachlassgericht oder Forderungen anderer Erben ins Haus flattern. Spätestens dann wird deutlich, dass der Traum vom sicheren Zuhause im Alter ohne klare erbrechtliche Gestaltung schnell zur Belastungsprobe werden kann.
In diesem Beitrag informiert Rechtsanwältin Sabrina Bauroth darüber, wie die gesetzliche Erbfolge beim Familienheim funktioniert, welche Rolle Güterstand und Grundbucheintrag spielen, warum so oft eine Erbengemeinschaft entsteht und wo typische Risiken gerade für den überlebenden Ehepartner liegen und präsentiert Lösungen, wie Sie Ihr Grundstück nebst Haus im Erbfall rechtssicher absichern können.
Übersicht:
Stellen Sie sich vor, Frau A und Herr A haben über vierzig Jahre lang in ihrem gemeinsamen Haus am Stadtrand gelebt. Jeder Winkel dieses Gebäudes erzählt eine Geschichte aus ihrem Leben, und das Haus ist längst mehr als nur eine Immobilie aus Stein und Beton. Es ist ihr sicherer Rückzugsort und der emotionale Mittelpunkt der Familie.
Als Herr A plötzlich an einem Herzinfarkt stirbt, bricht für Frau A zunächst eine Welt zusammen. In ihrer tiefen Trauer macht sie sich um rechtliche Fragen keine Gedanken, denn für sie steht fest, dass ihr das gemeinsame Haus mit Grundstück nun allein gehört. Doch wenige Wochen nach der Beerdigung erhält sie Post vom Nachlassgericht, wird von den Kindern ihres Mannes aus erster Ehe kontaktiert oder ihre eigenen gemeinsamen Kinder machen Ansprüche geltend. Plötzlich steht die Witwe vor der schockierenden Realität, dass das Hausgrundstück keineswegs automatisch ihr alleiniges Eigentum geworden ist. Anstatt in Ruhe trauern zu können, sieht sie sich mit Forderungen nach Auszahlung oder sogar einem Teilungsverkauf konfrontiert.
Fälle wie dieser gehören leider zum Alltag in der erbrechtlichen Beratungspraxis und zeigen drastisch, wie schnell der Traum vom mietfreien Alter zum juristischen Albtraum werden kann.
Der Tod des Lebenspartners ist für die Hinterbliebenen eine der schwersten emotionalen Belastungen überhaupt. Doch in dieser emotionalen Ausnahmesituation müssen Hinterbliebene auch weitreichende finanzielle und rechtliche Entscheidungen treffen.
Das gemeinsame Grundstück mit aufstehendem Haus stellt dabei fast immer den größten Vermögenswert im Nachlass dar. Gerade weil Immobilien nicht wie ein Bankguthaben oder ein Aktiendepot teilbar sind, entzünden sich hieran die meisten Konflikte. Für den überlebenden Partner geht es nicht nur um Geld, sondern auch um den Erhalt des gewohnten Lebensumfelds und die persönliche Sicherheit im Alter. Die Angst, die eigenen vier Wände zu verlieren, ist oft ein ständiger Begleiter in der Zeit nach dem Erbfall.
Wenn keine klaren Regelungen getroffen wurden, hängen das Wohnrecht und die finanzielle Zukunft des hinterbliebenen Partners oft vom Wohlwollen anderer Erben ab.
Ein weit verbreiteter Irrglaube vieler Ehepaare ist die Annahme, dass der überlebende Partner automatisch alles erbt und somit alleiniger Eigentümer der Immobilie wird. Viele Eheleute gehen davon aus, dass die gemeinsamen Jahre und der Trauschein ausreichen, um Kinder oder andere Verwandte vom Erbe auszuschließen.
Das deutsche Erbrecht sieht jedoch in den meisten Fällen keine automatische Alleinerbschaft des Ehegatten vor. Ohne ein Testament oder einen Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge. Diese führt fast immer zur Bildung einer Erbengemeinschaft, wenn weitere nahe Verwandte vorhanden sind.
In dieser Zwangsgemeinschaft gehört jedem Miterben ein rechnerischer Anteil an jedem einzelnen Nachlassgegenstand, also auch am Haus nebst Grundstück, wobei keine Alleinverfügung darüber möglich ist. Der überlebende Partner muss sich dann plötzlich mit den eigenen Kindern, Schwiegerkindern oder sogar den Geschwistern des Verstorbenen über die Verwaltung und Nutzung der Immobilie einigen.
Diese rechtliche Unsicherheit belastet die ohnehin angespannte Situation innerhalb der Familie zusätzlich. Streitigkeiten über das Erbe führen nicht selten zu dauerhaften Zerwürfnissen zwischen Eltern und Kindern oder anderen Verwandten. Dabei geht es oft nicht um Böswilligkeit, sondern um unterschiedliche Interessen. Während der überlebende Ehepartner im Haus wohnen bleiben möchte, benötigen die Kinder vielleicht dringend Kapital für den eigenen Hausbau, die Tilgung von Schulden, für ein neues Haus bzw. Grundstück oder die Ausbildung der Enkel. Ohne eine rechtlich fundierte Klärung und Regelung vor dem Tod eines Ehe- oder Lebenspartners prallen hier Welten unterschiedlicher Interessen aufeinander.
Bei der Frage, wer das Haus und das zugrundeliegende Grundstück erbt, wenn der Ehepartner stirbt, ist als erster Schritt wichtig zu erkennen, ob ein Testament vorliegt oder nicht. Wenn kein Testament existiert, bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wer nach dem Tod eines Ehepartners Eigentum und Vermögen erhält. Ebenso wichtig ist der Güterstand, der in der Ehe geherrscht hat, für die Höhe und die Erbquote.
Für viele Betroffene ist es überraschend, wie komplex diese Regelungen sind. Gerade beim Familienheim kann die Erbquote, die durch die gesetzliche Erbfolge und den Güterstand der Ehe beeinflusst wird, erhebliche Folgen haben. Denn der überlebende Ehepartner wird häufig nicht Alleinerbe, sondern muss sich das Hausgrundstück mit anderen gesetzlichen Erben teilen. Umso wichtiger ist es, einen klaren Überblick über die gesetzlichen Grundlagen zu haben.
Das Gesetz teilt die Verwandten des Verstorbenen in verschiedene Ordnungen ein, die nacheinander zum Zug kommen.
Zu den Erben erster Ordnung gehören ausschließlich die direkten Abkömmlinge, also die Kinder und Enkelkinder des Erblassers. Sie erben grundsätzlich vor allen anderen. Solange auch nur ein Kind oder Enkel vorhanden ist, sind alle weiteren Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Kinder bilden zusammen eine Erbengemeinschaft, wobei jedoch die Enkel erst dann zum Zuge kommen, wenn ihr vorrangig erbender Elternteil bereits vorverstorben ist.
Wenn keine Kinder vorhanden sind, kommen die Eltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Verstorbenen, als Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Auch in dieser Konstellation entsteht ohne Testament eine Erbengemeinschaft, in der der überlebende Ehepartner das Haus mit Grundstück nicht allein verwalten oder verkaufen kann.
Wenn weder Kinder noch Eltern oder Geschwister vorhanden sind, erben die Großeltern, sofern diese noch leben, oder weitere entfernte Verwandte. Auch sie können Miteigentümer des Hausgrundstücks werden, wenn keine letztwillige Verfügung existiert.
Der Ehepartner oder Lebenspartner ist kein Verwandter des Erblassers und kommt in diesen Ordnungen nicht vor! Er hat eine Sonderstellung und erbt immer neben den Verwandten der jeweiligen Ordnung. Im Fall der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Partner pauschal ein Viertel neben den Erben erster Ordnung und die Hälfte neben den Erben zweiter Ordnung (§ 1931 Abs. 1 BGB).
Für die Höhe des Erbteils des Ehegatten ist der eheliche Güterstand von entscheidender Bedeutung. Dieser wird häufig unterschätzt, ist aber für die spätere Frage, wem das Eigentum an einer Immobilie zusteht, von großer Bedeutung. Ohne notariellen Ehevertrag leben Paare in Deutschland automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
In diesem Güterstand findet während der Ehe kein Vermögensausgleich statt. Erst beim Tod eines Ehepartners, der nach den gesetzlichen Regelungen die Ehe beendet, wird ein pauschaler Zugewinnausgleich von einem Viertel der Erbschaft berücksichtigt (§ 1371 Abs. 1 BGB). Dieser erhöht die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehepartners. Neben Kindern erbt daher der letztlebende Ehepartner in der Regel die Hälfte des Nachlasses. Wenn keine Kinder vorhanden sind und Verwandte der zweiten Ordnung erbberechtigt sind, erhält der überlebende Ehepartner in der Regel drei Viertel des Nachlasses.
Wenn Ehepaare ehevertraglich Gütertrennung vereinbaren, entfällt der pauschale Zugewinnausgleich. Der überlebende Ehepartner erbt deshalb grundsätzlich nur die Hälfte des Nachlasses, wenn Kinder vorhanden sind. Gibt es mehr als zwei Kinder, kann sich die Erbquote sogar weiter reduzieren, da der Nachlass nach Köpfen verteilt wird. Für das Grundstück nebst Haus kann dies bedeuten, dass der Ehepartner nur Miteigentümer wird und sich mit mehreren Erben abstimmen muss.
Bei der Gütergemeinschaft verschmelzen die Vermögen beider Ehegatten zu einem Gesamtgut, sofern für besondere Vermögensgegenstände nichts Abweichendes festgelegt wurde oder es sich um sogenanntes Sondergut handelt. Nach dem Tod eines Ehepartners fällt zunächst die Hälfte desGesamtguts automatisch dem überlebenden Ehepartner zu. Die andere Hälfte wird vererbt und nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Für ein Haus nebst Grundstück bedeutet dies, dass der überlebende Ehepartner in jedem Fall mindestens Eigentümer zur Hälfte bleibt, während die andere Hälfte unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt wird.
Eine oft übersehene, aber entscheidende Frage ist, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Nur der Eigentumsanteil des Verstorbenen fällt in den Nachlass und wird vererbt. Stand der Verstorbene allein im Grundbuch, wird das gesamte Hausgrundstück Teil der Erbmasse. Gehörte das Grundstück mit aufstehendem Haus beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen, was häufig der Fall ist, fällt nur die Hälfte des Verstorbenen in den Nachlass. Die andere Hälfte verbleibt im Eigentum des überlebenden Partners. Dieser wird dann durch die Erbschaft entweder Alleineigentümer oder bildet zusammen mit den Miterben eine Erbengemeinschaft bezüglich der geerbten Haushälfte.
In der Praxis führt die gesetzliche Erbfolge sehr häufig dazu, dass der überlebende Ehepartner zwar eine signifikante Erbquote erhält, aber nicht alleiniger Eigentümer des Hauses mit Grundstück wird. Eine Erbengemeinschaft ist oft schwer zu handhaben, da Entscheidungen einstimmig getroffen werden müssen. Dies betrifft wichtige Fragen wie den Verkauf, die Vermietung, die Belastung des Grundstücks oder die Renovierung des aufstehenden Hauses.

Mehr zu Fragen der Erbengemeinschaft, in denen Miterben blockieren lesen Sie im Beitrag zum Thema.
Besonders problematisch wird es, wenn minderjährige Kinder beteiligt sind. Hier sind unter Umständen zusätzliche familiengerichtliche Genehmigungen erforderlich, was Entscheidungen erheblich verzögern kann. Zudem steigt die Gefahr einer Teilungsversteigerung, wenn sich die Erben nicht einigen können.
Für den überlebenden Ehepartner bedeutet dies eine erhebliche Belastung. Die gesetzlichen Regelungen sind zwar gut gemeint, bieten jedoch keinen zuverlässigen Schutz vor finanziellen Risiken oder der Gefahr, das vertraute Zuhause zu verlieren.
Die rechtlichen Grundlagen der Erbfolge sind das eine, doch erst in konkreten Lebenssituationen zeigt sich, was sie für den Einzelnen wirklich bedeuten. Ob Sie als überlebender Ehepartner im Haus wohnen bleiben können, hängt maßgeblich von Ihrer familiären Konstellation und den Eigentumsverhältnissen ab. Die folgenden Beispiele aus meiner anwaltlichen Praxis zeigen die häufigsten Fälle und machen deutlich, wo die typischen Konflikte lauern und warum die gesetzliche Erbfolge oft zu unerwünschten Ergebnissen führt.
Dies ist eine sehr häufige Konstellation. Haben die Eheleute in Zugewinngemeinschaft gelebt und haben sie gemeinsame Kinder, so erbt der überlebende Partner die eine Hälfte des Nachlasses und die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Gehörte das Hausgrundstück allein dem verstorbenen Partner, fällt es vollständig in den Nachlass.
Das Ergebnis: Der überlebende Ehepartner wird nicht Alleineigentümer, sondern bildet mit den eigenen Kindern eine Erbengemeinschaft. Praktisch bedeutet dies, dass Ihnen das Grundstück nebst Haus zur Hälfte gehört und die andere Hälfte Ihren Kindern. Jede Entscheidung bezüglich der Immobilie, sei es ein Verkauf, eine Renovierung oder eine Beleihung, muss einstimmig getroffen werden. Sie können also nicht mehr allein über Ihr Zuhause bestimmen.
Besonders heikel wird die Situation bei kinderlosen Ehepaaren. Viele gehen fälschlicherweise davon aus, dass der überlebende Partner automatisch alles erbt. Das ist jedoch nicht der Fall. Leben die Eltern des Verstorbenen noch, erben sie neben dem Ehepartner.
In der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Partner drei Viertel und die Eltern des Verstorbenen zusammen ein Viertel des Nachlasses. Der überlebende Partner befindet sich somit in einer Erbengemeinschaft mit den Schwiegereltern. Haben diese selbst finanzielle Probleme oder andere Pläne, können sie auf eine Auszahlung ihres Anteils oder sogar den Verkauf des Grundstücks mit Hausdrängen, um an ihr Geld zu kommen. Leben die Eltern nicht mehr, treten die Geschwister des Verstorbenen an ihre Stelle.
Standen beide Ehepartner zu gleichen Teilen im Grundbuch, ist die Ausgangslage eine andere. Dem überlebenden Partner gehört seine Hälfte der Immobilie ohnehin weiterhin allein. Nur die Haushälfte des Verstorbenen fällt in den Nachlass und wird unter den Erben aufgeteilt. Erben neben dem Ehepartner beispielsweise zwei gemeinsame Kinder, erhält der überlebende Partner von der vererbten Hälfte noch einmal die Hälfte (also ein Viertel des Gesamtwertes der Immobilie). Die Kinder erhalten jeweils ein Achtel. Im Ergebnis gehören dem überlebenden Partner nach dem Erbfall drei Viertel des Grundstücks mit Haus (eigene Hälfte plus geerbtes Viertel) und den Kindern zusammen ein Viertel. Auch hier entsteht eine Erbengemeinschaft, wenn auch mit anderen Anteilen.
In fast allen Fällen der gesetzlichen Erbfolge entsteht eine Erbengemeinschaft. Diese ist von Natur aus auf Auseinandersetzung, also auf ihre Auflösung und die Verteilung des Nachlasses unter den Erben, angelegt. Jeder Miterbe kann jederzeit die Teilung des Nachlasses verlangen. Wenn man sich über den Verkauf des Hauses mit Grundstück oder die Auszahlung einzelner Erben nicht einigen kann, droht als letztes Mittel die Teilungsversteigerung. Dabei wird das Grundstück mit aufstehendem Haus öffentlich versteigert und nicht selten unter Wert verkauft.
Besonders kompliziert und konfliktträchtig wird es in Patchwork-Konstellationen. Stiefkinder sind gesetzlich nicht erbberechtigt. Hat der Verstorbene aber leibliche Kinder aus einer früheren Beziehung, erben diese gemeinsam mit dem neuen Ehepartner. Die Interessenlagen könnten hier kaum unterschiedlicher sein, was eine Einigung über das Schicksal des Grundstücks mit Haus extrem erschwert.
Mit dem Erbe gehen nicht nur Vermögenswerte, sondern auch die Schulden des Verstorbenen einher. Liegtauf dem Grundstück und damit auch auf dem Haus noch ein Immobilienkredit, geht diese Verbindlichkeit auf die Erbengemeinschaft über. Die Erben haften mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Raten. Der überlebende Partner muss sich also nicht nur mit den Miterben abstimmen, sondern auch die finanzielle Last des Kredits weiter tragen. Ist die Immobilie hoch verschuldet, kann es unter Umständen sogar sinnvoll sein, die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Sechs-Wochen-Frist auszuschlagen, um nicht in eine Schuldenfalle zu geraten.
Sabrina Bauroth ist Rechtsanwältin für Erbrecht und zertifizierte Testamentsvollstreckerin. Sie steht Ihnen für alle erbrechtlichen Fragen gern zur Verfügung!
Wenn Ehepaare Eigentümer eines eigenen Grundstücks mit Haus sind, reicht es in der Regel nicht aus, einfach zu hoffen, dass schon alles gut gehen wird, wenn ein Partner stirbt. Ohne eine klare Regelung drohen Erbengemeinschaften, Pflichtteilsforderungen und im schlimmsten Fall sogar eine Zwangsversteigerung, obwohl das Haus eigentlich als sichere Altersvorsorge gedacht war. Durch eine vorausschauende Nachlassplanung können Ehepaare steuern, wer das Hausgrundstück erbt, wer darin wohnen darf und wie die finanziellen Belastungen für den überlebenden Partner möglichst gering bleiben.
Die gesetzliche Erbfolge orientiert sich nicht daran, wie eine Familie ihr Haus mit dazugehörigem Grundstück und ihr Vermögen tatsächlich aufteilen möchte. Häufig entsprechen die Folgen des Eintretens der gesetzlichen Erbfolge überhaupt nicht den Wünschen des Erblassers. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt weder emotionale Bindungen an die Immobilie noch die finanziellen Möglichkeiten der Hinterbliebenen.
Wer eine solche Zufallsverteilung vermeiden will, benötigt ein durchdachtes Testament oder einen Erbvertrag, der die Besonderheiten des Familienheims und der Wünsche der Ehepartner ausdrücklich berücksichtigt und klare Regeln für den Erbfall vorgibt.
Das klassische Berliner Testament ist eine der beliebtesten Gestaltungsformen für Ehepaare mit Haus. Hier setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des zweiten Elternteils.
Für das Haus bedeutet dies, dass es gemeinsam mit dem Grundstück beim ersten Todesfall vollständig beim überlebenden Partner bleibt, der in aller Ruhe entscheiden kann, ob er im Haus wohnen bleibt, es modernisiert oder eventuell verkauft, ohne sofort eine Erbengemeinschaft mit den Kindern bilden zu müssen.
Ein solcher Schutz hat jedoch auch Schattenseiten, insbesondere das Risiko von Pflichtteilsforderungen der Kinder bereits nach dem Tod des ersten Elternteils. Die pflichtteilsberechtigten Kinder können Geld verlangen, wenn sie nicht bereit sind, bis zum Tod des zweiten Elternteils zu warten. Gerade wenn das Vermögen überwiegend aus der Immobilie besteht, kann es für den überlebenden Partner schwierig werden, die Pflichtteile auszuzahlen, ohne das Haus zu belasten oder es sogar verkaufen zu müssen.
Nicht jede Familienkonstellation passt in das Schema eines klassischen Berliner Testaments. Über ein Einzeltestament oder einen Erbvertrag können sehr viel individuellere Lösungen gefunden werden, etwa wenn Kinder aus früheren Beziehungen, Unternehmensbeteiligungen oder mehrere Immobilien im Spiel sind. So kann etwa geregelt werden, dass der überlebende Ehepartner das Grundstück mit Haus und damit das Familienheim als Alleineigentum erhält, während andere Vermögenswerte gezielt an Kinder oder andere Angehörige fallen.
Ein Erbvertrag bietet sich besonders dann an, wenn mehrere Personen in die Nachfolgegestaltung eingebunden werden sollen und diese Planung eine hohe Verbindlichkeit haben soll. Hier können die Kinder beispielsweise bereits verbindlich eingebunden werden, indem ihnen bestimmte Erbquoten zugesichert werden, während gleichzeitig für den überlebenden Ehepartner ein starkes Wohnrecht oder Nießbrauch an der Immobilie vereinbart wird.
Ein Wohnrecht sichert dem überlebenden Ehepartner das Recht, das Haus weiter zu bewohnen, selbst wenn das Eigentum bereits ganz oder teilweise auf die Kinder übergeht. Ein Nießbrauchrecht geht noch weiter und erlaubt zusätzlich, die Immobilie zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten. Dies kann insbesondere im Alter eine wichtige Einkommensquelle sein.
Solche Rechte lassen sich sowohl im Testament als auch bereits zu Lebzeiten im Rahmen einer Schenkung im Grundbuch eintragen. Das bedeutet für die Praxis, dass die nächste Generation formal bereits zu Lebzeiten der Eltern Eigentümer des Hausgrundstücks werden kann, während der überlebende Partner dauerhaft geschützt ist und niemand ihn aus dem Haus verdrängen kann. Gerade in konfliktreichen Patchworkfamilien kann ein klar im Grundbuch gesichertes Wohn- oder Nießbrauchsrecht entscheidend sein, um späteren Streit zu vermeiden.
Viele Eigentümer möchten das Haus gezielt schon zu Lebzeiten an die Kinder übertragen und so die vorweggenommene Erbfolge nutzen. Ein großer Vorteil besteht darin, dass sich die Vermögensnachfolge frühzeitig ordnen lässt und Freibeträge im Erbschaftsteuerrecht mehrfach genutzt werden können, etwa durch gestaffelte Schenkungen in größeren Zeitabständen. Zugleich kann durch Nießbrauch- oder Wohnrechte sichergestellt werden, dass die Eltern wirtschaftlich abgesichert bleiben und weiterhin im Haus wohnen können.
Gleichzeitig darf man die Risiken nicht unterschätzen. Wer das Haus schon zu Lebzeiten vollständig auf die Kinder überträgt, verliert ein wichtiges Vermögenspolster und unter Umständen die eigene Entscheidungsfreiheit, beispielsweise bei späterer Pflegebedürftigkeit oder einem notwendigen Verkauf. Zudem können Schenkungen in bestimmten Fällen pflichtteilsergänzungsrelevant sein. Das bedeutet, dass enterbte Angehörige so behandelt werden, als sei das verschenkte Haus teilweise noch im Nachlass vorhanden, was insbesondere beim Nießbrauch der Fall ist.
Neben den zivilrechtlichen Fragen spielt die steuerliche Behandlung des Hausgrundstücks eine wichtige Rolle. Das deutsche Steuerrecht sieht für das sogenannte Familienheim besondere Vergünstigungen vor, etwa eine teilweise oder vollständige Steuerbefreiung, wenn der Ehepartner oder bestimmte Kinder die Immobilie selbst weiter bewohnen und bestimmte Fristen einhalten. Zusätzlich stehen Ehegatten und Kindern hohe persönliche Freibeträge zu, durch die viele Nachlässe überhaupt nicht in den steuerpflichtigen Bereich fallen.
Gerade bei wertvollen Immobilien oder mehreren Objekten ist jedoch eine abgestimmte Gestaltung von Erbrecht und Steuerrecht notwendig. Wird die Struktur falsch gewählt oder werden Fristen und Nutzungsbedingungen nicht eingehalten, insbesondere die alle zehn Jahre neu laufenden Freibeträge “verschenkt”, können unnötige Steuerbelastungen entstehen, die sich durch eine frühzeitige Beratung vermeiden ließen.
Eine auf Erbrecht und Steuerrecht spezialisierte anwaltliche Beratung hilft dabei, das Familienheim für den Erbfall sowohl rechtlich als auch steuerlich optimal aufzustellen.
Die Gestaltung der Vermögensnachfolge für eine Immobilie ist eine komplexe Angelegenheit mit vielen Möglichkeiten und Lösungsansätzen, bei der erbrechtliche, familienrechtliche und steuerrechtliche Aspekte zusammenspielen. Standardlösungen aus dem Internet oder vorgefertigte Testamentsformulare können der individuellen Situation nicht gerecht werden, da jeder Lebenssachverhalt anders ist.
Im schlimmsten Fall führen solche Standardlösungen zu ungewollten oder sogar nachteiligen Ergebnissen. Jede Familie hat ihre eigene Geschichte, ihre eigene Vermögenssituation und ihre eigenen Wünsche für die Zukunft. Diese Individualität erfordert eine maßgeschneiderte rechtliche Gestaltung, die alle Besonderheiten berücksichtigt.
Rechtsanwältin Sabrina Bauroth ist auf Erbrecht spezialisiert und berät Mandanten umfassend zu allen Fragen rund um die Absicherung des Familienheims im Erbfall. Mit ihrer Expertise entwickelt sie gemeinsam mit Ihnen eine rechtssichere Strategie, die Ihre persönlichen Ziele verwirklicht und gleichzeitig Konflikte in der Familie vermeidet. Dabei legt sie besonderen Wert darauf, dass die gewählten Lösungen nicht nur rechtlich einwandfrei, sondern auch praktisch umsetzbar und für alle Beteiligten nachvollziehbar sind.
Eine frühzeitige Beratung durch Rechtsanwältin Bauroth gibt Ihnen die Sicherheit, dass Ihr Ehepartner im Ernstfall geschützt ist und im gemeinsamen Haus wohnen bleiben kann. Gemeinsam mit Ihnen prüft sie, ob ein Berliner Testament, ein individuelles Testament, ein Erbvertrag oder eine Kombination aus letztwilliger Verfügung und Schenkung zu Lebzeiten die beste Lösung für Ihre Situation darstellt.
Dabei behält Frau Bauroth stets auch die steuerlichen Auswirkungen im Blick und arbeitet bei Bedarf mit Steuerberatern zusammen, um eine ganzheitliche Nachlassplanung zu gewährleisten. Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin, um Ihr Zuhause und Ihre Familie optimal abzusichern.
Auch bei Erbfällen mit Bezug zu Immobilien, insbesondere bei diesbezüglich vorhandenen Erbengemeinschaften, unterstützt Frau Bauroth Sie vollumfänglich im Rahmen einer Beratung oder Vertretung, um Ihre Rechte und Ansprüche geltend zu machen oder nicht bestehende Ansprüche abzuwehren.
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Ehepartner im Todesfall im gemeinsamen Haus bleiben kann und Ihre Familie vor Streit, finanziellen Belastungen und unnötigen Risiken geschützt ist, sollten Sie rechtzeitig professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Rechtsanwältin Sabrina Bauroth, die auf das Erbrecht spezialisiert ist, entwickelt mit Ihnen eine individuelle und rechtssichere Nachlassstrategie rund um Ihr Familienheim. Vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin, um Ihre persönliche Situation prüfen zu lassen und Ihr Zuhause sowie Ihre Angehörigen bestmöglich abzusichern.
Auch bei bereits aufgetretenen Konflikten nach dem Erbfall im Zusammenhang mit Immobilien steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Bauroth mit Rat und Tat zur Seite, um Ihre Rechte und Ansprüche durchzusetzen oder unberechtigte Ansprüche abzuwehren bzw. eine vergleichsweise Lösung des Konflikts zu entwickeln.
Nein, ohne Testament oder Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge. In den meisten Fällen führt diese zur Bildung einer Erbengemeinschaft. Der überlebende Ehepartner wird dann Miterbe zusammen mit Kindern, Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen. Nur wenn es keine anderen Erben (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister oder Großeltern) gibt, erbt der Ehepartner allein.
In der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehepartner neben gemeinsamen Kindern die Hälfte des Nachlasses (je ein Viertel als gesetzlicher Erbteil und als Zugewinnausgleich). Sind keine Kinder vorhanden, erhält der Ehepartner drei Viertel, wenn Eltern oder Geschwister des Verstorbenen noch leben. Diese Quoten ergeben sich aus dem gesetzlichen Erbteil plus dem pauschalen Zugewinnausgleich.
In einer Erbengemeinschaft gehört jedem Miterben ein rechnerischer Anteil am gesamten Nachlass, also auch am Haus mit Grundstück. Alle wichtigen Entscheidungen, wie beispielsweise Verkauf, Vermietung oder Renovierung, müssen einstimmig getroffen werden. Wenn keine Einigung möglich ist, droht im schlimmsten Fall eine Teilungsversteigerung, bei der das Grundstück mit aufstehendem Haus nicht selten unter Wert verkauft wird.
Ja, mit einem Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein, sodass der überlebende Partner das Familienheim zunächst allein erhält. Die Kinder werden erst nach dem Tod des zweiten Elternteils Erben. Allerdings können die Kinder bereits nach dem ersten Todesfall ihren Pflichtteil in Geld verlangen. Das kann den überlebenden Partner finanziell belasten.
Die Schulden des Verstorbenen gehen auf die Erben über, einschließlich laufender Immobilienkredite. Alle Erben haften gemeinschaftlich mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Raten. Ist die Immobilie hoch verschuldet oder übersteigen die Schulden den Wert des Nachlasses, sollten Sie innerhalb der Sechs-Wochen-Frist prüfen, ob eine Erbausschlagung sinnvoll ist.
Bildquellennachweise: jade-thaicatwalks-images | Canva.com
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